Entscheidungsstichwort (Thema)

Interessenausgleich. Durchführungsanspruch des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nicht die Einhaltung eines Interessenausgleichs verlangen (im Anschluß an BAG vom 28.08.1991 – 7 ABR 72/90).

 

Normenkette

BetrVG § 112

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 14.08.1996; Aktenzeichen 8 BV 73/96)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.1996 – 8 BV 73/96 – abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber im Verhältnis zum Gesamtbetriebsrat verpflichtet ist, in einem Interessenausgleich getroffene Bestimmungen durchzuführen.

Der Arbeitgeber betreibt in der Rechtsform der Genossenschaft ein Bankunternehmen mit 49 Filialen in der Bundesrepublik Deutschland. Antragsteller ist der bei dem Unternehmen bestehende Gesamtbetriebsrat.

Nach Einschaltung eines Beratungsunternehmens plante der Arbeitgeber, die Aufbau- und Ablauforganisation der Filialen neu zu strukturieren. Wegen dieser unternehmerischen Planungen kam es zwischen den Beteiligten am 14.12.1995 zu einem schriftlich niedergelegten Interessenausgleich, wegen dessen Inhalts auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 6–10) Bezug genommen wird. Daneben wurde ein Sozialplan vereinbart.

In § 2 (Zielsetzung der Umstrukturierung) Nr. 2 des Interessenausgleichs vom 14.12.1995 ist folgendes bestimmt:

„Im Bereich der Ablauforganisation, d.h. der Bearbeitung soll zwecks Effizienzerhöhung, Verbesserung der Qualität und Verringerung der Durchlaufzeiten der Abwicklung die Bearbeitung in gesonderten organisatorischen Einheiten, dem Filial-Kreditsekretariat (F-KS), der Passivtechnik und dem Filialsekretariat (F-SK), wobei durch vorhandenes bzw. noch zu erarbeitendes Expertenwissen eine Spezialisierung in der Bearbeitung erreicht wird.

Die Spezialisierung in der Bearbeitung erfolgt in den Bereichen

  • Ausgliederung der Sachbearbeitung Passiv-/Wertpapiertechnik in eine organisatorische Sachbearbeitungseinheit Technik Passiv/WP, die dem Leiter marktnahe Technik unterstellt wird. Die Ausgliederung erfolgt nur insofern, als daß nicht schon diese Bearbeitung im Innenbetrieb bereits erfolgt.
  • … Mit seinem am 07.06.1996 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Antrag hat der Gesamtbetriebsrat die Verpflichtung des Arbeitgebers begehrt, in den Filialen organisatorische Sachbearbeitungseinheiten „Passiv/WP-Technik” zu bilden.

Zur Begründung hat sich der Gesamtbetriebsrat auf den Interessenausgleich bezogen und hierzu die Ansicht vertreten, ihm stehe hieraus ein erzwingbarer Anspruch zu. Dies ergebe sich auch aus § 323 Abs. 2 UmwG. Ferner ließe sich aus dem unstreitigen Umstand, daß die Beteiligten in § 7 des Interessenausgleichs eine Betriebsvereinbarung geändert hätten, zwingend ableiten, daß die Beteiligten eine verbindliche Regelung gewollt hätten.

Bei der Neuorganisation der Filialen Stuttgart, Karlsruhe und Neustadt sei festzustellen, daß die organisatorische Sachbearbeitungseinheit Technik Passiv/WP nicht gesondert aufgeführt worden sei. Dies widerspreche der Planung gemäß dem Interessenausgleich.

Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Gesamtbetriebsrat alsdann beantragt,

den Arbeitgeber zu verpflichten, in den Filialen Stuttgart, Karlsruhe und Neustadt an der Weinstraße die Sachbearbeitungseinheiten Passiv/WP-Technik nicht aufzulösen und dem Leiter marktnahe Technik zu unterstellen.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber hat darauf hingewiesen, daß es eigenständige Sachbearbeitungseinheiten Technik Passiv/WP in den streitbefangenen Filialen nie gegeben habe. Die Aufgaben seien verteilt gewesen. Nach wie vor rechtfertige das geringe Volumen der Arbeiten keine selbständige organisatorische Einheit. Die entsprechenden Tätigkeiten würden von den Arbeitnehmern im Bereich „marktnahe Technik” nach wie vor erledigt; hieraus folge zugleich, daß diese dem „Leiter marktnahe Technik” nach wie vor unterstellt seien.

Im rechtlichen vertritt der Arbeitgeber den Standpunkt, die Einhaltung eines Interessenausgleiches sei durch den Gesamtbetriebsrat nicht erzwingbar. Zudem handele es sich vorliegend um eine „Soll-Vorschrift”. Die Unverbindlichkeit im Verhältnis zum Gesamtbetriebsrat werde auch dadurch belegt, daß dieser in einem Entwurf vom 24.10.1995 das Recht des Gesamtbetriebsrates verankert wissen wollte, „… von der Bank die Erfüllung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu verlangen.” Dieser Passus habe aber keinen Eingang in die endgültige Fassung des Interessenausgleiches gefunden.

Durch ihren am 14.08.1996 verkündeten Beschluß (8 BV 73/96) hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf antragsgemäß erkannt.

Das Arbeitsgericht ist in seinen Entscheidungsgründen im wesentlichen davon ausgegangen, daß es bisher in den Filialen Stuttgart, Karlsruhe und Neustadt/Weinstraße Sachbearbeitungseinheiten Passiv/WP-Technik gegeben habe,...

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