Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 11 Nr. 3 MTV-Metall NRW setzt nicht voraus, daß der krankheitsbedingt arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt.

2. Gleiches gilt für den gesetzlichen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG, § 47 SchwbG.

 

Normenkette

MTV-Metall NRW § 11 Nr. 3, § 12 Nrn. 3, 7; BUrlG § 7; SchwbG § 47

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 25.08.1994; Aktenzeichen 1 Ca 2210/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.1997; Aktenzeichen 9 AZR 337/95)

 

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.08.1994 wird die Klage in Höhe von 226,11 DM brutto abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/36 und ie Beklagte zu 35/36.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 01.04.1977 als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Er war ab dem 07.06.1993 ununterbrochen krankgeschrieben. Am 02.03.1994 wurde ihm rückwirkend ab 01.01.1994 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt. Daraufhin vereinbarten die Parteien am 03.03.1994 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger verlangt die Abgeltung des Tarifurlaubs und des Schwerbehinderten-Zusatzurlaubs für 1993. Seine Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Der Kläger verlangt die Abgeltung des Urlaubs für 1993.

Er war seit dem 01.04.1977 als Schloßmacher bei der Beklagten gegen einen Stundenlohn von zuletzt DM 19,45 brutto in einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge für die Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Der Kläger war vom 05.01. bis 07.01.1993, vom 23.04. bis 21.05.1993 und vom 07.06.1993 bis zum 03.03.1994 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Bescheid vom 02.03.1994 erkannte ihm die LVA R. rückwirkend ab dem 01.01.1994 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente zu. Daraufhin vereinbarten die Parteien am 03.03.1994 die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.

Mit der im Mai 1994 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Abgeltung von 36 Urlaubstagen (36 Tage × 7,75 Std. × 19,45 DM × 150 % = DM 8.139,83 brutto) in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, daß dem Kläger wegen der seit dem 07.06.1993 fortdauernden Arbeitsunfähigkeit keine Urlaubsabgeltung zustehe. Sie hat behauptet, daß am 03.03.1994 die rückwirkende Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1993 vereinbart worden sei.

Durch Urteil vom 25.08.1994 hat das Arbeitsgericht Wuppertal der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das Urteil in rechtlicher Hinsicht an. Sie beantragt die Abänderung des Urteils und Klageabweisung. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den tariflichen Urlaub von 30 Arbeitstagen sowie den Schwerbehinderten-Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen abzugelten (§ 11 Nr. 3 Satz 1, § 13 Nr. 1, Nr. 3 MTV-Metall NRW, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 47 SchwbG). Dem Kläger stehen daher DM 7.913,72 brutto zu (38,75 Std./Woche × 19,45 DM × 7 Wochen × 150 %).

Die Beklagte hält entgegen, daß der Abgeltungsanspruch aufgrund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers entfallen sei, und beruft sich für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

In der Tat war der Kläger vom 07.06.1993 bis 03.03.1994 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Über die Art der Erkrankung und ihre weitere Dauer haben die Parteien keine Angaben gemacht. Unterstellt man zugunsten der Beklagten, daß der Kläger nach Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente am 02.03.1994 nicht wieder arbeitsfähig geworden ist,

vgl. BAG, Urteil vom 20.04.1989, 8 AZR 612/87, AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu III, Urteil vom 31.05.1990, 8 AZR 161/89, AP Nr. 54 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu 3,

ist sie gleichwohl zur Urlaubsabgeltung verpflichtet, denn das Schicksal dieses Anspruchs hängt nicht von der Arbeitsfähigkeit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers ab.

I. Der Kläger hat einen tariflichen Anspruch auf Abgeltung des Jahresurlaubs 1993.

1. Der geltende MTV-Metall NRW (nachfolgend: MTV) bestimmt, soweit hier von Interesse, folgendes:

§ 11

Grundsätze der Urlaubsgewährung

3. Eine Abgeltung ist nur zulässig, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Ausbildungsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen.

Der Urlaubsanspruch entfällt ausnahmsweise, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes schwerwiegendes Verschulden aus einem Grund entlassen worden ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht des Arbeitnehmers vo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge