Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswegzuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG zuständig, wenn eine Gewerkschaft gegen einen Dritten – hier das Land NRW – mit der Begründung klagt, das Land verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit, indem es der Gewerkschaft verbietet, in den Polizeieinrichtungen des Landes bei der Bevölkerung für eine Aktion zu werben, mit der die Einstellung zusätzlicher Polizeibediensteter erreicht und der Schließung von Polizeidienststellen verhindert werden soll.

2. Der Innenminister des Landes NRW darf der Gewerkschaft der Polizei ohne Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG untersagen, in den Polizeieinrichtungen eine Unterschriftenaktion, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, durchzuführen, mit der die in Ziff. 1 des Leitsatzes genannten Ziele erreicht werden sollen.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 2; GG Art. 9 Abs. 3, Art. 13-14

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 23.07.2003; Aktenzeichen 10 Ca 4080/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.02.2007; Aktenzeichen 1 BvR 978/05)

BAG (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen 1 AZR 657/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom23.07.2003 – 10 Ca 4080/03 – wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, ein Landesverband der Gewerkschaft der Polizei, gegen den Willen des beklagten Landes in dessen Polizeidienstgebäuden Unterschriftaktionen durchführen darf, die sich an die Bevölkerung richten.

Die Klägerin startete im Herbst 2002 unter dem Motto „5000 Plus” in Nordrhein-Westfallen eine landesweite Unterschriftenaktion, die sich an alle Bürgerinnen und Bürger wendet. Mit dem Flugblatt warb die Klägerin unter Hinweis auf die von der Polizei in Nordrhein-Westfalen – angeblich – jährlich mehr als sieben Millionen geleisteten Überstunden für die Einstellung von 5000 neuen Polizeibediensteten, um die Aufgaben der Polizei wahrzunehmen und für die Sicherheit der Bürger sorgen zu können. Daneben verfasste die Klägerin eine Eintragungsliste, in der sich die angesprochenen Bürgerinnen und Bürger mit Namensnennung, Anschrift und Unterschrift ihre Unterstützung von Mehreinstellungen bei der Polizei kundtun konnten; diese sollten später an den Landesinnenminister übersandt werden. Das Flugblatt und die Eintragungsliste waren mit dem Emblem der Klägerin versehen. Über der Eintragungsliste war vermerkt:

„In Anlehnung an das Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid. Die unterzeichneten Eintragungsberechtigten begehren die Befassung des Landtages mit dem folgenden Gegenstand der politischen Willensbildung.”

Das Flugblatt und die Unterschriftlisten wurden teilweise auch in Dienstgebäuden der Polizeibehörden und in Polizeieinrichtungen ausgelegt und verteilt.

Mit Erlass vom 02.12.2002 hat das Innenministerium des beklagten Landes allen Polzeibehörden und Einrichtungen des Landes NRW mitgeteilt:

„Unterschriftenlisten von berufständischen Vertretungen im Polizeibereich

Ich weise darauf hin, dass Listen von berufständischen Vertretungen, auf denen die Bevölkerung ihre Unterstützung zur Erhöhung der Planstellen für Polizeivollzugskräfte des Landes Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck bringen soll, nicht in Polizeidienstgebäuden ausgelegt werden dürfen. Gleichfalls ist es nicht statthaft, dass Bedienstete der Polizeibehörden und -einrichtungen solche Listen während der Dienstzeit verteilen”.

Die Klägerin plant eine weitere Unterschriftenaktion, mit der sie für den Erhalt von Polizeiwachen und Polizeiinspektionen eintritt. In dem entsprechenden Flugblatt, das sich ebenfalls an die Bevölkerung richtet, wird auf die Aussage eine Landtagsabgeordneten hingewiesen, der von dem beabsichtigten Abbau einer erheblichen Anzahl von Polizeidienststellen berichtet. Die Unterschriftliste ist überschrieben mit „Votum für eine bürgernahe Polizei”.

Mit ihrer Klage will die Klägerin unter Hinweis auf ihr grundgesetzlich geschütztes Recht auf innerbetriebliche Werbung und auf die Informations- und Koalitionsfreiheit des Art 9 Abs. 3 GG erreichen, weiterhin in Polizeigebäuden und -einrichtungen die dargestellten Unterschriftenaktionen durchführen zu dürfen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, den Erlass vom 02.12.2002 betreffend die Auslegung der Unterschriftenlisten von berufsständischen Vereinigungen im Polizeibereich aufzuheben,
  2. hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Antrags zu Ziffer 1 festzustellen, dass der Erlass vom 02.12.2002 betreffend die Auslegung der Unterschriftenlisten von berufsständischen Vertretungen im Polizeibereich rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt,
  3. hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Anträge zu den Ziffern 1 und 2 festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, in den Polizeibehörden des Landes Unterschriftenlisten betreffend der Arbeitsbedingungen der Poliz...

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