Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung - Berufung auf fehlerhafte Sozialauswahl

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber hat auch dann in entsprechender Anwendung des § 1 Abs 3 Satz 1 KSchG eine Sozialauswahl vorzunehmen, wenn in einem anderen Betrieb des Unternehmens freie Arbeitsplätze vorhanden sind, die eine Weiterbeschäftigung der von Kündigungsmaßnahmen betreffenden Arbeitnehmer zulassen, die Anzahl der gekündigten Arbeitnehmer aber größer ist als die zur Verfügung stehenden vakanten Arbeitsplätze.

2. Bietet der Arbeitgeber allen in die Sozialauswahl einzubeziehenden und von einer betriebsbedingten Kündigung betroffenen Arbeitnehmern in anderen Betrieben des Unternehmens einen vakanten Arbeitsplatz zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen an, sin diese gleichwertigen Arbeitsplätze jedoch mit unterschiedlichen Belastungen für die persönliche Lebensführung der betroffenen Arbeitnehmern verbunden, so kann ebenfalls die Notwendigkeit einer Sozialauswahl gegeben sein.

 

Orientierungssatz

1. Bietet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens an, der dem Arbeitnehmer objektiv nicht zugemutet werden kann und deshalb von ihm abgelehnt wird, so kann der Arbeitnehmer sich dennoch gegenüber einer betriebsbedingten Kündigung auf eine fehlerhafte Sozialauswahl berufen.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 806/93.

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Entscheidung vom 30.11.1992; Aktenzeichen 4 Ca 2071/92)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 05.05.1994; Aktenzeichen 2 AZR 806/93 sonstige Erledigung)

 

Fundstellen

RzK, I 5d Nr 34 (L1-2)

ArbuR 1994, 309 (S1)

EzA-SD 1994, Nr 20, 4-5 (S1-2)

EzA-SD 1994, Nr 21, 8-11 (ST1-2)

LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl, Nr 12 (LT1-2)

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