Verfahrensgang

ArbG Essen (Aktenzeichen 4 Ca 1448/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.03.2000; Aktenzeichen 5 AZR 622/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 21.01.1998 – 4 Ca 1448/97 – abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses über die nicht bestandene erste Wiederholungsprüfung hinaus und daraus folgend auf Ausbildungsvergütung aus Annahmeverzug hat.

Der 21-jährige Kläger befand sich aufgrund Berufsausbildungsvertrages bei der Beklagten im Ausbildungsverhältnis als Bürokaufmann zu einer Vergütung von zuletzt 875,– DM brutto. Nachdem er am 12.06.1996 die Abschlußprüfung nicht bestanden hatte, wurde das Ausbildungsverhältnis auf seinen Antrag bis zur ersten Wiederholungsprüfung im November 1997 fortgesetzt, welche er ebenfalls nicht bestand. Dem Antrag des Klägers, das Ausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung fortzusetzen, kam die Beklagte nicht nach.

Hiergegen hat sich der Kläger in dem Verfahren Arbeitsgericht Essen 3 Ca 474/97 gewandt und die Feststellung beantragt, daß das Ausbildungsverhältnis bis zur Beendigung der zweiten Wiederholungsprüfung, längstens bis zum 12.06.1997 fortbesteht. Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts vom 13.03.1997 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.09.1997 – 5 AZR 534/96 – die Klage im Verlaufe des Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 8 Sa 866/97 – zurückgenommen. Bis zum 31.01.1997 hat der Kläger die vertragsgemäße Ausbildungsvergütung erhalten.

Mit dem am 04.04.1997 bei dem Arbeitsgericht Essen eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides hat der Kläger Ausbildungsvergütung für die Zeit von Februar bis März 1997, sodann im Wege der Klageerweiterung für die Zeit bis zum 12.06.1997 in Höhe von insgesamt 3.937,50 DM geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Ausbildungsverhältnis habe bis zum 12.06.1997 weiterbestanden, nachdem er am 12.06. des Vorjahres die Abschlußprüfung nicht bestanden habe. Von daher sei die Beklagte zur Zahlung der Ausbildungsvergütung aus Annahmeverzug verpflichtet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.937,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Ausbildungsverhältnis habe mit dem Monat der nicht bestandenen ersten Wiederholungsprüfung – nach übereinstimmendem Parteivortrag dem Januar 1997 – sein Ende gefunden. Gem. § 14 Abs. 3 BBiG scheide eine weitere Verlängerung aus. Unter der „nächstmöglichen” Wiederholungsprüfung sei allein die erstmögliche Wiederholungsprüfung zu verstehen. Anderes sei auch § 34 Abs. 1 S. 2 BBiG nicht zu entnehmen, da es dort bereits von der Gesetzessystematik her nicht um die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, sondern um das Prüfungswesen gehe.

Durch Urteil vom 21.01.1998, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Essen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.937,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 05.08.1997 zu zahlen, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 3.937,50 DM festgesetzt.

Zur Begründung hat sich das Arbeitsgericht der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 07.06.1996 – 12 Sa 220/96 – angeschlossen, wonach sich auch aus der Gesetzessystematik, insbesondere § 34 Abs. 1 BBiG die Notwendigkeit der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zur zweiten Wiederholungsprüfung ergebe. Auch die Jahresfrist in § 14 Abs. 3 BBiG spreche dafür, ein Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses über die erste Wiederholungsprüfung hinaus zu ermöglichen. Regelmäßig sei nämlich innerhalb eines Jahres eine zweite Wiederholungsprüfung möglich.

Gegen das ihr am 05.03.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 30.03.1998 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet. Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Auffassung, § 14 Abs. 3 BBiG gewähre bereits von seinem Wortlaut her eine weitere Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses über die erste Wiederholungsprüfung hinaus nicht.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 21.01.1998 – 4 Ca 1448/97 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen (§...

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