Verfahrensgang

ArbG Essen (Aktenzeichen 2 Ca 2601/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 13.02.2001 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 30.000,00 DM.

 

Gründe

A.

Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem sein gegen den Kammervorsitzenden angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Telefax seiner Anwälte vom 02.02.2001 hatte der Kläger den Antrag gestellt, die mit Beschluss des Vorsitzenden vom 14.11.2000 getroffene Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Kammertermin vom 13.02.2001 aufzuheben, weil er an diesem Tag einen wichtigen geschäftlichen Termin in Warschau zwecks Anbahnung wirtschaftlicher Kontakte wahrzunehmen habe.

Mit Schreiben vom 06.02.2001, das bei den Anwälten am 09.02.2001 einging, wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Termin bestehen bleibe. Als Begründung wurde angeführt:

„Da der Termin bereits am 14.11.2000 – also vor fast drei Monaten (!) – anberaumt worden ist, hätte Ihr Mandant eine eventuell bereits seinerzeit bestehende Terminskollision dem Gericht entwedervor Monaten mit der Bitte um Terminsverlegung schriftlich mitteilen müssen oder aber unbedingt dafür Sorge tragen müssen, dass er sich den 13.02.2001 von sonstigen Terminen freihält und den Termin vor dem Arbeitsgericht wahrnehmen kann. Im Übrigen geht es im Kammertermin um den Bestand des Arbeitsverhältnisses Ihres Mandanten, sodass auch gar nicht vorstellbar ist, dass ein „geschäftlicher Termin” etwa wichtiger sein könnte!”

Dem wurde folgender unterstrichener Hinweis hinzugefügt:

„Da Anträge der vorliegenden Art mit ähnlich lautenden Begründungen von Ihrer Kanzlei in letzter Zeit leider häufiger kurz vor dem Terminstag bei dem hiesigen Gericht gestellt worden sind, darf ich Sie bei dieser Gelegenheit ebenso höflich wie dringend ersuchen, Ihre Mandanten, wenn deren persönliches Erscheinen angeordnet ist, stets dahingehend zu bescheiden, dass ihr Erscheinen zum Termin unabwendbar erforderlich ist, sofern nicht lediglich ein unwiderruflicher Vergleich geschlossen oder die Klage zurückgenommen werden soll…”

Mit Telefax vom 13.02.2001, das zwei Stunden vor dem Termin beim Arbeitsgericht ankam, lehnte der Kläger den Vorsitzenden wegen Befangenheit ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Hinweis in dem gerichtlichen Schreiben stelle eine herabsetzende Äußerung gegenüber den Prozessbevollmächtigten dar. Zudem sei die dortige Angabe, solche kurzfristigen Anträge seien in letzter Zeit häufiger vorgekommen, unzutreffend. Dies sei lediglich in einem weiteren Verfahren geschehen. Dort sei der Mandant allerdings entschuldigt nicht erschienen. Ohnehin sei das persönliche Erscheinen der Parteien in jeden Rechtsstreit ohne nachvollziehbaren Grund angeordnet gewesen. In der vorliegenden Sache verstärke sich der Eindruck der fehlenden Neutralität des Richters ihm gegenüber dadurch, dass er die Sache nach Widerruf eines Vergleichs länger als 2 ½ Monate unbearbeitet gelassen habe. Möglicherweise bearbeite der Richter Angelegenheiten, in denen seine Bevollmächtigten als Bevollmächtigte aufträten, besonders zögerlich. Insoweit verweist er auf ein weiteres Verfahren, das nach einem Vergleichswiderruf ebenfalls mehrere Monate unbearbeitet geblieben sei.

Die Kammer in der Besetzung mit dem abgelehnten Vorsitzenden wies den Befangenheitsantrag noch vor der Sitzung zurück. Von der erfolgten Zurückweisung gab der Vorsitzende der Gegenseite vor Eintritt in die mündliche Verhandlung Kenntnis, die daraufhin ein Versäumnisurteil gegen den Kläger beantragte, das antragsgemäß erging.

In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt: Es habe sich um den Fall der rechtsmissbräuchlichen Ablehnung gehandelt, denn mit dem – bezeichnenderweise – erst kurz vor dem Termin, nämlich am 13. Februar 2001 um 10.58 Uhr, also zwei Stunden vor dem anstehenden Termin, bei Gericht per Telefax eingereichten Ablehnungsgesuch werde offenkundig nur der Zweck verfolgt, die Durchführung des Termins zu verhindern und damit das Verfahren zu verzögern. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge könne das Gericht in alter Besetzung als unzulässig verwerfen.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde sei trotz des in § 49 Abs. 3 ArbGG festgelegten Anfechtungsausschlusses zulässig. Die gesetzliche Regelung betreffe nicht den hier vorliegenden Fall, dass das Gericht unter Einschluss des abgelehnten Richters ein Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückweise. Unabhängig hiervon sei die Beschwerdemöglichkeit auch deshalb gegeben, weil das Arbeitsgericht ihm für die unterstellten Verschleppungsabsichten kein rechtliches Gehör gewährt und die von ihm jetzt vorgebrachten Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe.

In der Sache wendet er sich gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, das Ablehnungsgesuch sei „offenkundig zum Zweck erfolgt, die Durchführung des Termins zu verhinde...

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