Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Kündigung, die einem Arbeitnehmer nach einem schweren Arbeitsunfall am gleichen Tage im Krankenhaus unmittelbar vor einer auf dem Unfall beruhenden Operation ausgehändigt wird, ist auch dann als "Kündigung zur Unzeit" gemäß § 242 BGB nichtig, wenn Motiv für die Kündigung nicht der Unfall, sondern betriebsbedingte Gründe waren, zu denen zuvor der Betriebsrat angehört wurde.

2. Dies gilt auch dann, wenn der zur Kündigung Berechtigte sich eines Erklärungsboten bedient, bei dessen Beauftragung er den Unfall noch nicht kannte.

3. Der Empfänger der Kündigung muß diese nicht unverzüglich zurückweisen. Ihm ist eine angemessene Erklärungsfrist zuzubilligen, deren Länge vom Einzelfall abhängt. Bei einem längeren Krankenhausaufenthalt des Kündigungsempfängers mit vorhergehender Operation ist eine Zurückweisung, die dem Kündigungsberechtigten 14 Tage nach dem Ausspruch der Kündigung zugeht, nicht verspätet.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Entscheidung vom 02.04.1985; Aktenzeichen 2 Ca 2363/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445225

BB 1986, 393-393 (L1-3)

ARST 1987, 158-158 (L1-3)

AR-Blattei, ES 1020 Nr 268 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 268 (LT1-3)

ArbuR 1986, 248-248 (L1-3)

LAGE § 242 BGB, Nr 2 (LT1-3)

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