Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung einer Ausbildungsbeihilfe - Ausschlußgründe / Beweisverwertungsverbot - Mithören eines Telefongesprächs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Rückführung von Vereinbarungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten auf ein vertraglich angemessenes Maß - vgl dazu BAG 5 AZR 159/85 vom 23.04.1986 = AP Nr 10 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe - gehört auch, daß die Rückzahlungspflicht insgesamt entfällt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu Recht wegen von Arbeitgeber gesetzter Gründe für eine fristlose Kündigung fristlos beendet. Der Arbeitgeber trägt in diesen Fällen die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, daß Gründe für eine berechtigte fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nicht vorgelegen haben.

2. Die gerichtliche Verwertung von Kenntnissen, die aus mitgehörten Telefongesprächen gewonnen werden, erfordert eine Abwägung der gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte wie zB das Persönlichkeitsrecht des Telefonierenden, und der Interessen des Beweisführers. Bei rein dienstlichen Gesprächen eines Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber kann das Interesse des Arbeitnehmers, einen Beweis zu erbringen oder Gegenbeweis aufzubieten, überwiegen. Aus der Tatsache, daß die technische Entwicklung der Kommunikationsmittel heute ein Mithören sehr erleichtert, kann jedoch nicht geschlossen werden, daß das Interesse des Grundrechtsträgers (Gesprächspartner am Telefon) steht hinter dem Interesse des Beweisführers, der mithören läßt, zurücktreten muß (gegen BGH - 2 StR 400/93 vom 08.10.1993 = NJW 199, 596).

 

Normenkette

BGB § 611; GG Art. 12 Abs. 1; StGB § 201 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Entscheidung vom 09.12.1992; Aktenzeichen 9 Ca 9159/90)

ArbG Bremen (Entscheidung vom 09.12.1992; Aktenzeichen 9 Ca 9309/90)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 2 AZN 318/94)

 

Fundstellen

BB 1994, 1150

BB 1994, 1150 (L1-2)

DB 1994, 2630 (L1-2)

EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten, Nr 45 (LT1-2)

ARST 1994, 181-182 (LT1-2)

ArbuR 1994, 199 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzA-SD 1994, Nr 8, 10 (L1-2)

LAGE § 284 ZPO, Nr 3 (L1-2)

LAGE § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, Nr 9 (LT1-2)

LAGE § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, Nr 6 (L1-2)

MDR 1994, 597 (LT1-2)

PersF 1994, 762 (K)

RDV 1995, 38 (ST)

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