Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zeugnisse müssen ein Ausstellungsdatum tragen.

2. Wird ein Zeugnis auf Wunsch des Arbeitnehmers, aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs oder Urteils berichtigt, so muß das berichtigte Zeugnis das Datum des ursprünglichen Zeugnisses, dessen Berichtigung verlangt wird, erhalten.

3. Auch Kopien von Zeugnissen sind als Zeugnisurkunden - (Originale) - anzusehen, wenn die Kopie eine "Originalunterschrift" trägt.

4. Der Arbeitgeber kann zur Ergänzung eines Zeugnisses verurteilt werden, wenn nach Auffassung des Gerichtes für einen Dritten nicht erkennbar ist, daß es sich um eine - nachträglich eingefügte - Ergänzung handelt.

5. Sind nach Auffassung des Gerichts Ergänzungen nur auf die Weise durchzuführen, daß sie als solche erkennbar sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein "neues" Zeugnis zu erstellen und dem Arbeitnehmer zu übersenden.

 

Fundstellen

BB 1989, 1825-1825 (LT1-5)

SteuerBriefe 1989, 340-341 (KT)

ARST 1989, 173-174 (LT1-5)

NZA 1989, 848-848 (L1-5)

AR-Blattei, ES 1850 Nr 29 (LT1-5)

AR-Blattei, Zeugnis Entsch 29 (LT1-5)

ArbuR 1990, 27-27 (L1-2,5)

Bibliothek, BAG (LT1-5)

DuD 1990, 647-648 (LT1-5)

GdS-Zeitung 1990, Nr 2, 16 (T)

LAGE § 630 BGB, Nr 6 (LT1-5)

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