rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung des Arbeitsvertrages durch Bestellung zum Geschäftsführer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Arbeitnehmer, mit dem zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, nach einem Jahr Tätigkeit in dem Unternehmen durch mündlichen Vertrag und Eintragung im Handelsregister zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, kann der Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 623 BGB nicht durch die Bestellung konkludent aufgehoben werden.

Wird der Geschäftsführer später abberufen und das bestehende „Anstellungsverhältnis” schriftlich gekündigt, sind für die Kündigungsschutzklage deshalb die Arbeitsgerichte zuständig.

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 623

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 24.11.2005; Aktenzeichen 1 Ca 1390/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 24.11.2005 – Az.: 1 Ca 1390/05 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird gegen diesen Beschluss nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war bei der Beklagten, die außer ihm zwei weitere Mitarbeiter beschäftigt, seit dem 01.12.2003 auf Grund des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 19.12.2003 (vgl. Bl. 3-7 d. A.) als kaufmännischer Leiter tätig. Mit Beschluss vom 01.04.2004 wurde er zum Geschäftsführer der Beklagten berufen (vgl. Bl. 7 d. A.). Mit Schreiben vom 15.08.2005 wurde ihm mitgeteilt, dass ihn die Gesellschafterversammlung am 11.08.2005 mit sofortiger Wirkung von der Position des Geschäftsführers der Beklagten abberufen habe. Gleichzeitig wurde das mit ihm bestehende Anstellungsverhältnis mit sofortiger Wirkung hilfsweise zum nächst möglichen Termin gekündigt (vgl. Bl. 8 d. A.). Unter dem Datum des 27.10.2005 sprach die Beklagte eine weitere außerordentliche Kündigung aus (vgl. Bl. 50 d. A.).

Mit seiner am 24.08.2005 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen Kündigungsschutzklage wehrt sich der Kläger gegen die Kündigung, mit Klagerweiterung vom 04.10.2005 und 02.11.2005 macht der Kläger Annahmeverzugslohnansprüche geltend und wehrt sich gegen die außerordentliche Kündigung vom 27.10.2005.

Der Kläger hat in der ersten Instanz die Auffassung vertreten, dass sein ursprüngliches Arbeitsverhältnis als kaufmännischer Leiter als ruhendes Arbeitsverhältnis nach Berufung zum Geschäftsführer fortbestanden habe. Sein ursprünglicher Arbeitsvertrag sei nicht aufgehoben worden, ein Geschäftsführeranstellungsvertrag sei nicht schriftlich abgeschlossen worden. Der Kläger verweist auf die Vorschrift des § 623 BGB. Die ausgesprochene Kündigung könne daher nur das ursprüngliche Arbeitsverhältnis betreffen.

Der Kläger hat folgende Anträge angekündigt:

  1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 15. August 2005 beendet worden ist bzw. beendet werden wird.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 7.500,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 2.500,00 seit dem 01. September 2005 sowie auf EUR 5.000,00 seit dem 01. Oktober 2005 zu zahlen.
  3. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 27. Oktober 2005 beendet worden ist bzw. beendet werden wird.
  4. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet oder enden wird, sondern über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das Dienstverhältnis mit dem Kläger am 01.04.2004 konkludent aufgehoben worden sei. Die Norm des § 623 BGB stünde dem nicht entgegen. Es sei weder das Fortbestehen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses vereinbart worden, noch lägen andere Gesichtspunkte vor, die für die Auffassung sprächen. Aufgrund der Anzahl der Mitarbeiter der Beklagten sei der Kläger nicht unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gefallen. Die Bestellung zum Geschäftsführer bei gleich bleibender Vergütung habe für den Kläger keinerlei Nachteile mit sich gebracht. Die Verwertung eines von der Beklagten gehaltenen Patents werde den Marktwert der Beklagten um ein Vielfaches erhöhen. Im Übrigen verhalte sich der Kläger widersprüchlich, da er selbst von einer Rechtswegunzuständigkeit der Arbeitsgerichte ausgehe.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat durch Beschluss vom 24.11.2005 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig angesehen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 69 d. A. verwiesen.

Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 30.11.2005 zugestellt. Die Beklagte hat mit einem am 6. Dezember 2005 beim Landesarbeitsgericht Bremen eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese sofort begründet. Das Landesarbeitsgericht hat durch Verfügung vom 07.12.2005 ...

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