Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen 2 Ca 338/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10.06.1999 – 2 Ca 338/99 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers für die Zeit vom 01.02.1997 bis zum 31.07.1999. Für die fortlaufende Vergütung ab 01.08.1999 haben die Parteien sich in einem bestandskräftigen Teilvergleich vor dem Landesarbeitsgericht geeinigt (vgl. Bl. 217 d. A.).

Der 1968 geborene Kläger, der die 1. und 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Land N. bestanden hat und berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Assessor des Lehramtes an Gymnasien zu führen, verfügt über eine fachwissenschaftliche Ausbildung in den Fächern Geschichte und Latein. Seit dem 01.08.1996 unterrichtete er in Gymnasien des beklagten Landes, wurde mit der überwiegenden Wochenstundenzahl in der Sekundarstufe I eingesetzt und wurde nach Vergütungsgruppe III BAT-O vom beklagten Land vergütet.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung.

Mit Schreiben vom 26.08.1997, 10.06.1998 und 14.12.1998 hat der Kläger vom beklagten Land die Umsetzung auf eine BAT II a-Stelle, die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und die rückwirkende Zahlung der zu wenig entrichteten Dienstbezüge verlangt.

Mit seiner am 03. Februar 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgte der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung nach BAT-O II a weiter und hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.02.1997 nach der Vergütungsgruppe BAT-O II a in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 10.06.1999 hat das Arbeitsgericht Potsdam nach dem klägerischen Antrag erkannt. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nach der Anlage I zur Besoldungsordnung A zum Bundesbesoldungsgesetz nach Besoldungsgruppe A 13. entsprechend Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten, weil er Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern sei und sich die Lehrbefähigung auch auf Gymnasien erstrecke. Der Kläger werde auch an Gymnasien verwendet. Für die Eingruppierung könne nicht auf die Brandenburgische Besoldungsordnung zurückgegriffen werden. Der Anspruch sei im Übrigen auch gem. § 70 BAT rechtzeitig geltend gemacht worden.

Gegen das dem Beklagten am 07.09.1999 zugestellte Urteil hat er Berufung eingelegt, die am 06.10.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 08.12.1999 am 06.12.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Beklagte wendet sich aus Rechtsgründen gegen die angefochtene Entscheidung und meint, die Besoldungsordnungen hätten zwischen schulform- und schulstufengebundenen Lehrämtern unterschieden, lehrerbildungsrechtlich habe der Beklagte, soweit hier von Interesse, die stufenbezogenen Lehrämter „Sekundarstufe I” und „Sekundarstufe II” ausgebracht. Da – unstreitig – das Landesprüfungsamt B. mit Schreiben vom 04.08.1997 (vgl. Bl. 24 d. A.) die Lehramtsbefähigung des Klägers einer Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und einer Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I als gleichwertig anerkannt habe, sei der Kläger, da er in der streitgegenständlichen Zeit geprägegebend in der Sekundarstufe I verwendet worden sei, richtig in der Besoldungsgruppe A 12 zur Bundesbesoldungsordnung als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I im Eingangsamt, also entsprechend Vergütungsgruppe III zum BAT-O zu vergüten.

Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers bis zum 30.06.1998 verfristet.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10.06.1999 – 2 Ca 338/99 – wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung überwiegend aus Rechtsgründen und meint, maßgebend seien die besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Als Lehrer mit schulformgebundener Ausbildung und fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern werde er an Gymnasien des beklagten Landes verwendet und sei entsprechend Besoldungsgruppe A 13 bei Fußnote 10 zu vergüten. Andernfalls wäre er als Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung nach Besoldungsgruppe A 13 zu vergüten.

Mit der Forderung des Klägers nach Umwandlung seiner Stelle in eine BAT II a-Stelle sei für das Land hinreichend klar erkennbar gewesen, dass der Kläger eine Vergütung nach BAT-O II a begehrte.

Wegen des weitergehenden Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Ausführungen in den mündlichen Verhandlungstermine...

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