Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessene Ausbildungsvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine Ausbildung von einem gemeinnützigen Bildungsträger, dessen Gesellschaft ein Arbeitgeberverband ist, durchgeführt, in dem die praktische Ausbildung in einem Drittbetrieb (hier: der Metallindustrie) durchgehend erfolgt, so kann auch eine erheblich unter dem Tarifniveau der Metallindustrie liegende Ausbildungsvergütung noch angemessen im Sinne von § 10 Abs 1 BBiG sein, wenn die Ausbildung zum überwiegenden Teil (hier ca 2/3 der Ausbildungsvergütung) durch staatliche Stellen finanziert wird.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 626/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.2002; Aktenzeichen 6 AZR 626/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.12.1998 - 3 Ca 356/98 E - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist,

an den Kläger für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.05.1998

12/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen

unter Anrechnung der für diesen Zeitraum gezahlten Vergütung

in Höhe von 8/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT

zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich ergebenden

Nettodifferenzbetrag seit dem 22.06.1998.

Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI610618

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