Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag, Beschäftigungsförderungsgesetz, Tarifbindung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zulassung eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 1 Abs 1 BeschFArbRG unterliegt nicht der Einschränkung, daß tatsächlich ein neuer Arbeitsplatz geschaffen worden ist.
2. Eine Vereinbarung über den Ausschluß der Protokollnotiz Nr 1 zu Nr 1 SR 2y BAT ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit des Vertragsschlusses nicht tarifgebunden ist. Tritt er während des Arbeitsverhältnisses in die Gewerkschaft ein, bleibt diese Vereinbarung wirksam.
3. Eine Tarifnorm über die Beschränkung der Zulassung befristeter Arbeitsverträge wie die Protokollnotiz Nr 1 zu Nr 1 SR 2y BAT ist weder als Betriebs- noch als Beendigungsnorm, sondern als Abschlußnorm im Sinne von § 1 Abs 1 TVG zu qualifizieren.
Orientierungssatz
Revision eingelegt, 7 AZR 593/87.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 26.02.1987; Aktenzeichen 20 Ca 97/86) |
Nachgehend
Fundstellen
DB 1987, 21-06-2106 (T) |
ARST 1988, 90-90 (L1) |
RzK, I 9b Nr 2 (LT1) |
ArbuR 1988, 121-121 (L1-2) |
Bibliothek, BAG (LT1-3) |
LAGE § 1 BeschFG 1985, Nr 1 (LT1-3) |
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