Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsteilübergang. Produktionsbereich

 

Leitsatz (amtlich)

Ein verschiedenen Betrieben bzw. Betriebsteilen zuzuordnender Produktionsbereich stellt selbst keinen Betriebsteil i.S.d. § 613 a Abs. 1 BGB dar.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 08.09.1994; Aktenzeichen 40 Ca 14814/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.1996; Aktenzeichen 8 AZR 265/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. September 1994 – 40 Ca 14 814/94 – wird auf seine Kosten hinsichtlich der Beklagten zu 1) zurückgewiesen und hinsichtlich der Beklagten zu 2) als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.

 

Tatbestand

Der Kläger stand seit dem 1. Mai 1979 als Reisender in den Diensten der Beklagten zu 2). Zu den von dieser vertriebenen Produkten gehörten in untergeordnetem Umfang auch Babyhygieneartikel der Marke …. Aus kartellrechtlichen Gründen übertrug die Beklagte zu 2) den Vertrieb dieser Artikel der von ihrer Muttergesellschaft, der …, gegründeten Beklagten zu 1). Aus diesem Anlaß wurde am 30. Dezember 1993 eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in deren Anlage 1 u.a. die Übernahme von 16 Außendienstmitarbeitern der Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 1) per 1. Februar 1994 vorgesehen war. Anlage 2 bildete eine Erklärung der Beklagten zu 1), jeden aus einem Arbeitsverhältnis der … oder deren Tochtergesellschaften rekrutierten Mitarbeiter zu den gleichen Arbeitsbedingungen wie bisher zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1993 teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger mit, daß die Beklagte zu 1) in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen eintreten werde. Ein Schreiben der Beklagten zu 1) vom 13. Januar 1994, wonach der Kläger mit Übergang seines Arbeitsverhältnisses ab 1. Februar 1994 ihre Produkte vertrieblich betreuen sollte unterzeichnete der Kläger an der dafür vorgesehenen Stelle nicht, weil in diesem Schreiben eine Änderung seiner regionalen Zuständigkeit vorgesehen war.

Mit Schreiben vom 28. Februar 1994 kündigte die Beklagte zu 2) das Arbeitsverhältnis zum Kläger wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes. Die Beklagte zu 1) lehnte unter dem 18. April 1992 eine Beschäftigung des Klägers wegen anderweitiger Besetzung des für ihn vorgesehen gewesenen Arbeitsplatzes ab.

Der Kläger ist der Ansicht, daß sein Arbeitsverhältnis aufgrund Betriebsteilübergangs auf die Beklagte zu 1) übergegangen sei. Dieser Betriebsteilübergang sei darin zu sehen, daß die Beklagte zu 1) Aufgaben und Warenzeichen der Beklagten zu 2) übernommen habe. Soweit sein Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte zu 1) übergegangen sei, sei die Kündigung der Beklagten zu 2) unwirksam, weil sein Arbeitsplatz nicht weggefallen, sondern inzwischen neu besetzt worden sei.

Der Kläger hat beantragt

  1. festzustellen, daß ab 30. Januar 1994 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) bestehe,

    hilfsweise,

  2. daß das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) durch die Kündigung vom 24. Februar 1994 nicht aufgelöst worden sei.
  3. weiterhin hilfsweise, die Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 2) nachträglich zuzulassen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, im Verhältnis zur Beklagten zu 1) sei die Klage unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht im Wege des Betriebsteilübergangs auf diese übergegangen sei. Der Vertrieb der Babyhygieneartikel, der nur einen geringen Teil der Aufgaben des Klägers ausgemacht habe, habe keinen verselbständigten Betriebsteil der Beklagten zu 2) dargestellt. Vielmehr seien sämtliche Produkte den Kunden von ihren Reisenden angeboten worden. Auch die Rechtsprechung des EuGH führe zu keinem anderen Ergebnis. Das danach entscheidende Kriterium „Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit” setze bei der Ausgliederung von Aufgaben voraus, daß einzelnen Arbeitnehmern diese Aufgaben überwiegend oder ausschließlich zur Erledigung übertragen gewesen seien, andernfalls diese Identität beim bisherigen Arbeitgeber gewahrt bleibe. Ein anderes Ergebnis wäre auch nicht sachgerecht, weil es den Schutz des Arbeitnehmers gerade nicht verwirklichte. Selbst diejenigen wären mit einem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse konfrontiert, deren Aufgabenbereich weitestgehend beim bisherigen Arbeitgeber verblieben sei.

Zu einem einvernehmlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses sei es nicht gekommen, weil der Kläger das Angebot der Beklagten zu 1) nicht angenommen habe. Diese habe auch nicht durch Vereinbarung mit der Beklagten zu 2) und deren Betriebsrat die Rechtsstellung des Klägers verändern können.

Die hilfsweise gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage sei unzulässig, weil die Zivilprozeßordnung eine subjektive eventuelle Klagehäufung nicht vorsehe. Über den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung habe nicht entschieden zu werden brauchen, weil dieser erst die Begründetheit der Klage betreffe.

Gegen dieses ihm am 6...

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