Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 25.05.2000; Aktenzeichen 75 Ca 3836/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.2001; Aktenzeichen 6 AZR 88/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Mai 2000 – 75 Ca 3836/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin steht seit dem 05. November 1988 als Stationshilfe in den Diensten der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt und Mitglied im Diakonischen Werk E. B. e.V. ist. Auf ihr Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien für die Anstalten und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, (AVR) in der jeweils gültigen Fassung kraft vertraglicher Bezugnahme Anwendung.

Die AVR beruhen auf Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AK DW EKD). Dabei setzt sich die AK je zur Hälfte aus Mitarbeitern im Diakonischen Dienst (Dienstnehmervertreter) und aus Vertretern von Trägern Diakonischer Einrichtungen (Dienstgebervertreter) zusammen. Die Mitglieder der AK sind gemäß § 7 Abs. 1 ihrer Ordnung (Ablichtung Bl. 81 – 83 d. A.) unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Während nach der früher geltenden Ordnung die Dienstnehmervertreter von Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen benannt wurden, ist nunmehr vorgesehen, dass sie durch Vereinigungen entsandt werden, in denen mindestens 500 Mitarbeiter im diakonischen Dienst zusammengeschlossen sind. Bei der Neukonstituierung der AK im Januar 1998 wurden als Dienstnehmervertreter u. a. der Personalleiter einer Klinik und der Geschäftsführer des sämtliche Dienstnehmervertreter entsendenden Verbandes kirchlicher Mitarbeiter benannt.

Mit Wirkung vom 01. September 1998 wurde aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der AK eine Anlage 18 in die AVR aufgenommen (Ablichtung Bl. 86 – 89 d. A.). Darin ist vor dem Hintergrund verstärkter Auslagerungen und Fremdvergaben zur Erhaltung von Arbeitsplätzen innerhalb der Diakonie die Abschaffung von Vergütungsgruppen der Berufsgruppeneinteilung H. für Mitarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen und deren Eingruppierung in die neu geschaffene Berufsgruppeneinteilung W. geregelt. Die dafür vorgesehene Grundvergütung liegt deutlich unter der bisherigen. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass die umgruppierten Mitarbeiter eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zu der Vergütung ihrer bisherigen Vergütungsgruppe erhalten, die durch allgemeine Vergütungserhöhungen und Höhergruppierungen aufgezehrt wird. Dabei werden die allgemeinen Vergütungserhöhungen bis Ende 2003 nur zur Hälfte auf die persönliche Zulage angerechnet. Im Falle des Übergangs auf einen nicht unter den Geltungsbereich der AVR fallenden Betrieb erhalten diese Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von 2 % der Jahres Vergütung per 31. August 1998.

Für die Klägerin, deren Tätigkeit der neuen Vergütungsgruppe W. 2 unterfällt, beträgt der Unterschied zu ihrer bisherigen Grundvergütung in Vergütungsgruppe H. 2 a knapp 900,00 DM brutto monatlich. Die ab dem 01. April 1999 beschlossene Erhöhung der Grundvergütung, Orts-/Sozialzuschläge und allgemeinen Zulage um 3,1 % wurde zur Hälfte auf ihre persönliche Ausgleichszulage angerechnet. Den Anrechnungsbetrag von 36,32 DM brutto monatlich verlangt die Klägerin für die Monate April bis Dezember 1999.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme habe sich die Klägerin dem Bestimmungsrecht der AK unterworfen. Diese sei als unabhängige, paritätisch besetzte Kommission Dritter i. S.v. § 317 BGB. Daran habe die Umstellung auf das Verbandsprinzip und die Entsendung eines Personalleiters und des Verbandsgeschäftsführers auf Mitarbeiterseite nichts geändert. Eine Umgehung des gesetzlichen Änderungskündigungsschutzes liege nicht vor, weil das Änderungsrecht nicht dem Beklagten selbst eingeräumt worden sei. Die Veränderung der Lohnzusammensetzung in eine verringerte Grundvergütung und eine durch Erhöhungen aufzehrbare persönliche Ausgleichszulage sei nicht offenbar unbillig, weil die Klägerin auf Entgelterhöhungen grundsätzlich keinen Anspruch habe. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, weil eine Gruppenbildung gewählt worden sei, die sich an der Art der Tätigkeit und deren Anforderungen ausrichte und bereits bei Geltung der alten Berufsgruppen Einteilung H. bestanden habe.

Gegen dieses ihr am 19. Juli 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. August 2000 eingelegte und am 13. September 2000 begründete Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, angesichts der Situation bei Abschluss des Arbeitsvertrags müsse die Bezugnahme auf die AV...

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