Entscheidungsstichwort (Thema)

Überhälftiger Arbeitsvorgang bei schwieriger Tätigkeit. Keine Übertragbarkeit von Servicekräften Land auf Bund wegen unterschiedlicher Tätigkeitsbewertungen

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die Eingruppierung einer Servicekraft bei einem Gericht der Bundesländer erfolgt im Bereich des TV-L grundsätzlich nach EG 6 der Entgeltordnung Anlage A Abschnitt 12.1 zum TV-L

2) Die im Ergebnis zutreffende Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - zur Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin bei einem Bundesgericht ist auf die Eingruppierung einer Servicekraft bei einem Gericht eines Bundeslandes nicht übertragbar.

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1; TV-L § 12; TVG § 4; ArbGG § 64 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 24.09.2019; Aktenzeichen 58 Ca 15415/18)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.09.2019 - 58 Ca 15415/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit an einem Amtsgericht des beklagten Landes.

Die Klägerin ist seit dem 01.07.1986 als Justizbeschäftigte beim beklagten Land beschäftigt. Auf den letzten Änderungsvertrag vom 01.08.1992 wird Bezug genommen, insbesondere auf § 3, der auf den BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder jeweils geltenden Fassung verweist (Anlage K1, Blatt 36 bis 37 der Akte).

Die Klägerin war zunächst als Maschinenschreiberin in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I Anlage 1a zum BAT beschäftigt. Mit Ablösung des BAT durch den TV-L wurde die Klägerin am 01.11.2010 in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet. Der Klägerin wurden die Aufgaben einer Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten dauerhaft übertragen; der Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung ist zwischen den Parteien streitig. Sie wurde am 01.04.2016 in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 Teil II Abschnitt 12.1 der Anlage A zum TV-L eingruppiert.

Im streitgegenständlichen Zeitraum nahm die Klägerin am Amtsgericht M. die Aufgaben als Beschäftigte in Serviceeinheiten "im Sachgebiet Nachlass" wahr (vergleiche die Beschreibung des Aufgabenkreises vom 20.10.2016, Blatt 40 der Akte). Die Arbeitsplätze in der Serviceeinheit im Sachgebiet Nachlass bei dem Amtsgericht Mitte wurden nach einem Erfassungsbogen untersucht. Dabei wurden 31 unterschiedliche Tätigkeiten der Servicekräfte unterschieden, die zu 10 Arbeitsvorgängen zusammengefasst wurden, von denen unter anderem unter Hinweis auf die Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Finanzen und das daraus entwickelte Arbeitsmaterial für die Personalsachbearbeiter/innen 7 als schwierig eingestuft wurden (vergleiche im Einzelnen den Vermerk vom 25.11.2016, Blatt 41 bis 42 der Akte). Nach dieser Auswertung machten die schwierigen von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten rechnerisch 14,04 % der Gesamtarbeitszeit aus, das beklagte Land errechnete jedoch 14,06 %.

Die Klägerin beantragte die Neubewertung ihrer Tätigkeit mit der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 bzw. 2 TV-L und die rückwirkende Auszahlung des höheren Entgelts unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist (vergleiche dazu die Anlage K6, Blatt 48 der Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2018 machte sie ihre Ansprüche erneut geltend (Anlage K7, Blatt 49 ff. der Akte).

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Berlin am 27.11.2018 eingegangenen Klage hat die Klägerin Entgeltdifferenzvergütung im Wege der Leistungs- und hilfsweise der Feststellungsklage verlangt. Sie ist der Auffassung unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - gewesen, ihr stehe Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu. Innerhalb des tarifrechtlich einheitlich zu bildenden Arbeitsvorgangs fielen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten an. Der Klägerin seien sämtliche Geschäftsstellentätigkeiten einschließlich der Tätigkeiten, die dem Merkmal von schwierigen Tätigkeiten im Tarifsinne entsprächen, einheitlich und allein verantwortlich übertragen worden. Die Gesamttätigkeit der Klägerin sei bei natürlicher Betrachtungsweise ein Arbeitsvorgang. Bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs sei nicht zwischen gewöhnlichen und schwierigen Tätigkeiten zu unterscheiden. Ihre Tätigkeiten gehörten alle zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang, weil die Tätigkeit der Klägerin die vollumfängliche Betreuung der Aktenvorgänge in der Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens samt Protokollführung umfasse. Die Einzeltätigkeiten dienten einer vorgegebenen und einheitlichen Funktion eines Arbeitsergebnisses, nämlich der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazu gehörenden Tätigkeiten.

Die Klägerin hat behauptet, der Anteil der schwierigen Tätigkeiten an ihrer Gesamtarbeitszeit betrage 14,06 %. Es komme auch nicht darauf an, ob di...

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