Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertragliche Abfindung wegen Rentenkürzung bei Altersteilzeit. Unbegründete Zahlungsklage bei Ausbleiben der Rentenkürzung infolge Rechtsänderung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmung in § 5 Abs. 7 Satz 1 TV ATZ, wonach Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, für je 0,3 % Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 % der Vergütung erhalten, ist dahingehend auszulegen, dass die Rentenkürzung tatsächlich eingetreten sein muss. Es ist nicht maßgebend, dass eine Rentenkürzung im Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung zu erwarten war (Zusammenhang: Wegfall einer erwarteten Rentenkürzung nach Einführung der "Rente mit 63" ab dem 01.07.2014).

 

Normenkette

TV-ATZ § 5 Abs. 7 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Entscheidung vom 10.11.2015; Aktenzeichen 5 Ca 73/15)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 10.11.2015 - 5 Ca 73/15 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (im Folgenden: "TV ATZ") hat.

Der am 4. Mai 1951 geborene Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 26. Juni 2000 bei der Beklagten seit 1. Oktober 2000 als Personalleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung. Der Kläger war zuletzt in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.

Am 14. Juli 2008 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag über ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Dieses begann am 1. Oktober 2008 und endete am 31. Mai 2014. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von 19,25 Stunden leistete der Kläger im Teilzeitmodell. Seine Aufgabe als Personalleiter gab er hierbei auf.

Ursprünglich beabsichtigte der Kläger, nach dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach Vollendung seines 63. Lebensjahrs in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall wäre seine Rente um 7,2 % gekürzt worden. Im Frühjahr 2014 nahmen die Überlegungen der Bundesregierung, eine "Rente mit 63" einzuführen, Gestalt an. Die Bundesregierung brachte am 25. März 2014 einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag ein. Ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2014 war hierbei vorgesehen. Am 21. Mai 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung dieser Rente beginnend ab 1. Juli 2014. Mit Bescheid vom 10. Juli 2014 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1.Juli 2014 in Höhe von € 1.840,76. Außerdem erhielt der Kläger ab demselben Zeitpunkt eine Betriebsrente der Zusatzversorgungskasse in Höhe von 846,38 €. Insgesamt belief sich die Altersversorgung des Klägers auf 2.687,14 € (brutto).

Im Juni 2014 erhielt der Kläger weder Arbeitslosengeld noch eine sonstige Lohnersatzleistung. Mit Schreiben vom 28. November 2014 machte er gegenüber der Beklagten einen Abfindungsanspruch nach § 5 Abs. 7 TV ATZ geltend. Hierbei wies er darauf hin, dass er einen Anspruch auf eine vorgezogene, mit Abschlägen von 7,2 % versehene Altersrente nach Altersteilzeit gehabt habe. Nach dem genannten Tarifvertrag stehe ihm eine Abfindung in Höhe von 5.260,20 € zu. Da er im Monat Juni keine Renteneinkünfte gehabt habe, bitte er um die Zahlung eines reduzierten Abfindungsbetrags von 2.687,14 €. Hierauf äußerte sich die Beklagte schriftlich nicht. Daraufhin machte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 12. März 2015 den Abfindungsanspruch erneut, aber erfolglos geltend.

Mit seiner am 29. April 2015 eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 2.687,14 €. Er trug vor, nach § 5 Abs. 7 TV ATZ habe er Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 5 % der Vergütung für je 0,3 % an Rentenminderung. Die Abfindung betrage unstreitig 5.260,20 €. Im Zeitpunkt der Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sei jedoch bekannt gewesen, dass die "Rente mit 63" am 1. Juli 2014 in Kraft treten werde und er daher eine abschlagsfreie Rente nach neuem Recht erhalten könne. Im Monat Juni habe er keine Renteneinkünfte gehabt. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm komme es darauf an, ob nach der Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung zu erwarten sei. Da im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages eine Rentenkürzung zu erwarten gewesen sei, stehe ihm der Abfindungsbetrag zu.

Nachdem eine gütliche Einigung der Parteien im Gütetermin gescheitert war, machte der Kläger mit Klageerweiterung vom 18. September 2015 den vollen Ab...

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