Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Einstufung eines Angestellten, der nach § 33 Abs. 5 TVöD nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet weiterbeschäftigt wird (§ 16 Abs. 2 TVöD-VKA). zur Bemessung der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD in diesem Fall

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Handelt es sich aber bei der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses mangels Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses um eine Neu-Einstellung, ist für die Frage der Zuordnung zu einer Stufe der Entgeltgruppe 9 § 16 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. TVöD-VKA einschlägig.

2. Im Unterschied zur Zuwendung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BAT ZuwendungsTV ist für die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD nicht mehr Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis seit 01. Oktober des fraglichen Jahres ununterbrochen zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes besteht oder aber sechs Monate zum selben Arbeitgeber bestanden hat. Dem Grunde nach wird der Anspruch durch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 01. Dezember des Jahres ausgelöst.

 

Normenkette

TVöD

 

Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Urteil vom 27.08.2008; Aktenzeichen 2 Ca 119/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.01.2011; Aktenzeichen 6 AZR 382/09)

 

Tenor

1. Die Berufung beider Parteien gegen dasUrteil der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Heilbronn vom27. August 2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ auferlegt.

3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Gebührenstreitwert im zweiten Rechtszug: 9.185,05 EUR

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, nach welcher Stufe der Entgeltgruppe 9 die Klägerin für die Zeit vom 01. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 Entgelt zu beanspruchen hatte, sowie weiter um die Frage, ob der Beklagte gegen – als solche unstreitige – Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate April und Mai 2008 mit einem Anspruch auf teilweise Rückzahlung einer für das Jahr 2007 geleisteten Jahressonderzahlung aufrechnen durfte.

Die am 06. Oktober 1942 geborene Klägerin stand bei dem beklagten Landkreis in einem langjährigen Arbeitsverhältnis. Zuletzt war sie bei der A. im Hohenlohekreis als Fallmanagerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst” jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme in der für die kommunalen Arbeitgeber maßgeblichen Fassung (TVÖD-VKA) Anwendung. Darüber hinaus war die Klägerin bis Ende des Jahres 2005, nicht jedoch in den Jahren 2006 und 2007, Mitglied einer an der Vereinbarung des TVöD beteiligten Gewerkschaft. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete gemäß § 33 Abs. 1a TVÖD zum 31. Oktober 2007, weil die Klägerin am 06. dieses Monats das 65. Lebensjahr vollendet hatte. In der Zeit bis zum 31. Oktober 2007 erhielt die Klägerin zuletzt Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 6 TVÖD-VKA. Seit 01.November 2007 bezieht sie gesetzliche Altersrente.

Bereits am 20. Juli 2007 hatte die Klägerin bei dem beklagten Landkreis den Antrag gestellt, nach Eintritt in den Ruhestand weiterhin als Fallmanagerin beschäftigt zu werden. Dieser bot der Klägerin am 26. Juli 2007 einen neuen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 mit einer Vergütung in Entgeltgruppe 9, Stufe 2 TVÖD an. Dieses Angebot beruht auf dem Entschluss des beklagten Landkreises, wie er sich aus der Verfügung des Vertreters des Beklagten vom 02.10.2007 (Anl. A1 – BI. 6 der Akte des Arbeitsgerichts) ergibt. An eben diesem Tag unterzeichneten die Parteien den für die Zeit vom 01. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 schriftlich abgefassten befristeten Arbeitsvertrag (Anl. A2 – BI. 7 bis 9 der Akte des Arbeitsgerichts). Unter § 4 des Arbeitsvertrags wird bestimmt, die Klägerin sei in der Entgeltgruppe 9 „eingruppiert (§ 17 TVÜ-VKA)”. Für die Dauer dieses Vertrags entrichtete der beklagte Landkreis Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 2 TVÖD; der monatliche Unterschiedsbetrag im Vergleich zur früheren Vergütung nach Entgeltgruppe 9, Stufe 6 TVÖD beläuft sich auf 980,57 EUR, für 7 Monate mithin 6.883,99 EUR.

Im Dezember 2007 zahlte der beklagte Landkreis an die Klägerin eine Jahressonderzahlung auf der Basis des von der Klägerin im Monat September 2007 bezogenen Gehaltes (Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVÖD), bezogen auf eine ganzjährige Beschäftigung im Jahr 2007. Mit Schreiben vom 08.04.2008 (Anl. A4 – Bl. 13/14 der Akte des Arbeitsgerichts) teilte der beklagte Landkreis mit, dass der Anspruch der Klägerin auf Jahressonderzahlung für 2007 lediglich 305,33 EUR betrage, und forderte den aus seiner Sicht zu Unrecht geleisteten Mehrbetrag in Höhe von 2.321,09 EUR zurück. Mit weiterem Schreiben vom 14.04.2008 (Anl. A5 – BI. 15 der Akte des Arbeitsgerichts) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er den überzahlten Betrag unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen vom Vergütungsanspruch der Klägerin für die Monate April und Mai 2008 in Abzug bringen werde. Demzufolge behielt der beklagte Landkreis von der Vergütung der Klägerin für den Monat April 2008 1.165,40 EUR netto und von der ...

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