Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß von Teilzeitarbeitnehmern aus Zusatzversorgung

 

Orientierungssatz

1. Der Ausschluß teilzeitbeschäftigter (hier: unterhälftig beschäftigter) Arbeitnehmer aus der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Vergleiche BAG vom 28.7.1992, 3 AZR 173/92 = AP Nr 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).

2. Gegen eine rückwirkende Gleichstellung sprechen weder Gründe der Rechtsstaatlichkeit (Art 20 Abs 3 GG) und der daraus folgende Vertrauensschutz, noch Gesichtspunkte der Zumutbarkeit und des Gemeinwohls (Kostenbelastung und faktische Undurchführbarkeit einer Rückabwicklung)

3. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 988/94.

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Entscheidung vom 15.07.1993; Aktenzeichen 6 Ca 700/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.03.1996; Aktenzeichen 3 AZR 988/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442286

Bibliothek, BAG (T)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge