Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß von Teilzeitarbeitnehmern aus Zusatzversorgung
Orientierungssatz
1. Der Ausschluß teilzeitbeschäftigter (hier: unterhälftig beschäftigter) Arbeitnehmer aus der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Vergleiche BAG vom 28.7.1992, 3 AZR 173/92 = AP Nr 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
2. Gegen eine rückwirkende Gleichstellung sprechen weder Gründe der Rechtsstaatlichkeit (Art 20 Abs 3 GG) und der daraus folgende Vertrauensschutz, noch Gesichtspunkte der Zumutbarkeit und des Gemeinwohls (Kostenbelastung und faktische Undurchführbarkeit einer Rückabwicklung)
3. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 988/94.
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Entscheidung vom 15.07.1993; Aktenzeichen 6 Ca 700/92) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 442286 |
Bibliothek, BAG (T) |
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