Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Entscheidung vom 30.09.1999; Aktenzeichen 2 Ca 262/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.04.2001; Aktenzeichen 4 AZR 237/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 30.09.99 – 2 Ca 262/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auf Grund am 22.06.1999 eingereichter Klage darüber, ob der Vergütungsanspruch des Klägers durch Tarifvertrag wirksam gesenkt wurde. Der Kläger ist seit 01.01.1978 bei der Beklagten angestellt. In dem Formular-Anstellungsvertrag ist u.a. bestimmt,

„Für das Angestelltenverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.

Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens auch für Ihr Anstellungsverhältnis.”

Der EKT ist abgeschlossen einerseits von der Tarifgemeinschaft der Ersatzkassen, der die Beklagte als Mitglied angehört. Andererseits von – neben anderen – der Gewerkschaft HBV und der Gewerkschaft DAG, deren Mitglied der Kläger von 1987 bis 30.09.1998 war.

Im hier interessierenden Zeitraum war der Kläger als „Dienststellenleiter der Klinik … ‚Haus S.’ in B.” beschäftigt. Er erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe 12 von Abschn. D der Anlage 5 zum EKT, die sich nach „Gehaltstabelle II” der Anlage 3 zum EKT bemißt.

Die Beklagte hat wegen der wirtschaftlichen Folgen der Einschnitte im „Kurwesen” mit dem „Verband der weiblichen Arbeitnehmer e.V.”, dem „DHV Deutscher Handels- und Industrieangestelltenverband” und der DAG mit Wirkung zum 01.02.1998 gleichlautende, als „Ergänzungstarifvertrag Nr. 4 b zum EKT” bezeichnete Vereinbarungen geschlossen, wonach die Anlage 5 zum EKT durch Einfügung einer „Protokollnotiz Nr. 3” dahin geändert wird, dass „in den Kureinrichtungen „Haus …”, „Haus S.” und „Haus …” entspricht das sich aus den Vergütungsgruppen ergebende Gehalt der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ab dem 01. Februar 1998 dem Faktor 0,85. Für die am 31. Januar 1998 in den Kureinrichtungen nach Satz 1 beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter vollzieht sich dies in folgender Weise:

„3.1 Ab 01. Februar 1998 beträgt das monatliche Gehalt (§ 11 EKT) einschließlich persönlicher Zulagen nach § 10 Abs. 2 bis 4 EKT und Anlage 5 zum EKT 90 v. H.

3.2 Darüber hinaus vermindert sich das monatliche Gehalt (§ 11 EKT) einschließlich persönlicher Zulagen nach § 10 Abs. 2 bis 4 EKT und Anlage 5 zum EKT ab 01. Februar 1998 in 36 Monatsschritten, bis am 31. Januar 2001 monatlich 5 v. H. Minderung erreicht sind.”

In dieser Vereinbarung hat sich die Beklagte – u.a. – verpflichtet, die genannten Kureinrichtungen in bestimmter Weise „… auf Dauer, mindestens jedoch auf 10 Jahre, weiterzubetreiben” (vgl. im einzelnen VABl. 60/62).

Als Datum des Vertragsschlusses ist in den Urkunden der „17.03.1998” genannt. Die DAG hat die von ihr unterzeichnete Fertigung der Vertragsurkunde der Beklagten mit Schreiben vom 30.04.1998 zurückgereicht, das dieser am 07.05.1998 zugegangen ist.

Die Beklagte hat hierauf ab Januar 1999 dem Kläger lediglich noch die „gekürzte” Vergütung bezahlt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, für diese Maßnahme fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Beklagte sei daher verpflichtet, für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.06.1999 die monatlichen, dem Betrag nach streitlosen, Differenzbezüge zu bezahlen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.120,35 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den entsprechenden Nettobetrag seit dem 01.02.1999
  2. 1.133,69 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den entsprechenden Nettobetrag seit dem 01.03.1999
  3. 1.147,03 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den entsprechenden Nettobetrag seit dem 01.04.1999
  4. 2.320,73 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den entsprechenden Nettobetrag seit dem 01.05.1999
  5. 1.173,70 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den entsprechenden Nettobetrag seit dem 01.06.1999
  6. 1.187,04 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den entsprechenden Nettobetrag seit dem 01.07.1999

zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den gegenteiligen Rechtsstandpunkt vertreten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, der Vergütungsanspruch des Klägers sei als Folge des Ergänzungstarifvertrages zum EKT, der als solcher wirksam sei, entsprechend abgesenkt worden. Darin liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagbegehren weiter. Er meint nach wie vor, es fehle an einem wirksamen Tarifvertrag, zumal die Beklagte gegen die Friedenspflicht verstoßen habe. Außerdem liege, und zwar insbesondere im Verhältnis zu den Beschäftigten der Bildungseinrichtung, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu bezahlen

  1. 1.120,35 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den entsprechenden Nettobetrag seit dem 01.02.1999
  2. 1.133,69 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den entsprechenden Nettobetrag seit dem 01.03...

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