Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbandsmitgliedschaft. Tarifbindung. Nachwirkung. Abspaltung von Unternehmen. Verbandsbeitritt als Vertrag. Ende des Tarifvertrages durch inhaltliche Veränderungen. Nachwirkung des Tarifvertrages. Abspaltung und Verbandsmitgliedschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Verbandsbeitritt ist ein Vertrag (Aufnahmeantrag und Annahme), auf den die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und insbesondere über Verträge zur Anwendung finden. Ein Aufnahmevertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.

2. Da die Ausgliederung die Existenz des übertragenden Rechtsträgers nicht berührt, bleiben dessen verbandsrechtlichen und tarifrechtlichen Voraussetzungen für eine unveränderte Bindung an den Verbandstarifvertrag bestehen. Hinsichtlich der übernehmenden Rechtsträger ist zu beachten, daß die Mitgliedschaft im Verband durch diese Vorgänge nicht automatisch auf die neu entstandenen oder aufnehmenden Unternehmen übergeht. Dies gebietet § 38 BGB, wonach die Mitgliedschaft nicht übertragbar ist Sofern die Satzung keine Abweichung von § 38 Satz 1 BGB festlegt (was nach § 40 BGB zulässig wäre), geht die Mitgliedschaft in der Tarifvertragspartei nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über.

3. Liegen bezüglich der übernehmenden Rechtsträger die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedsnachfolge vor, erfordert die Rechtsnachfolge in die Mitgliedschaft allerdings zusätzlich die Aufnahme in den Spaltungs- und Übernahmevertrag. Im übrigen ist zu beachten, daß die Mitgliedschaft nicht aufteilbar ist, so daß selbst beim Vorliegen der verbandsrechtlichen Voraussetzungen und der Aufnahme in den Spaltungs- und Übernahmevertrag lediglich die Zuordnung zu einem einzigen übernehmenden Rechtsträger möglich ist Eine Vervielfältigung der Verbandsmitgliedschaft auf mehrere übernehmende Rechtsträger kommt bereits wegen der damit verbundenen Vermehrung des Stimmrechts nicht in Betracht.

4. Eine Verbandsmitgliedschaft kraft Rechtsscheins gibt es nicht Richtig ist nur, daß ein Arbeitgeber sich unter Umständen, nicht auf seine fehlende Tarifgebundenheit berufen kann, wenn er den gegenteiligen Anschein erweckt hat. Hierbei handelt es sich aber dann um keinen Fall der normativen Tarifgeltung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG, da der Arbeitgeber nicht kraft Rechtsscheins tatsächlich Verbandsmitglied wird.

5. Ein Ende des Tarifvertrages im Sinne von § 3 Abs. 3 TVG liegt stets dann vor, wenn die Tarifvertragsparteien die Regelungen in dem bisherigen Tarifvertrag inhaltlich verändern, wobei es belanglos ist, ob es sich um eine erhebliche oder unerhebliche Änderung des Tarifvertrages handelt. Eine fortbestehende Tarifgebundenheit hinsichtlich der unverändert gebliebenen Tarifbestimmungen kommt nicht in Betracht Gegen eine derartige Aufspaltung des Tarifvertrages ist seine konzeptionelle Geschlossenheit anzuführen. Indem die Tarifvertragsparteien einzelne Tarifbestimmungen unverändert lassen, erneuern sie zugleich ihren Willen, daß es sich bei der gesamten tarifvertraglichen Regelung um einen angemessenen Ausgleich der Interessen handelt, so daß das Herauslösen einzelner Bestimmungen diesen Ausgleich zerstört. Auch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sprechen gegen eine isolierte Bindung an einzelne Tarifbestimmungen.

6. § 4 Abs. 5 TVG schafft einen neuen und selbständigen Rechtsgrund für den Fortbestand des bisherigen Tarifinhalts zwischen den Arbeitsvertragsparteien bis zu einer anderen Abmachung. Aufgrund der gesetzlichen Regelung wird nach Ablauf des Tarifvertrages ohne Unterbrechung ein mit den bisherigen Tarifnormen inhaltsgleiches dispositives Recht für den Personenkreis geschaffen, der zuvor von der unmittelbaren und zwingenden Wirkung des Tarifvertrages erfaßt war (vgl. auch BAG, Urt. v. 13.07.1994 – 4 AZR 555/93 – AP Nr. 14 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit zu II 3 b cc d. Gründe m.w.N.).

 

Normenkette

UmwG §§ 1, 324; TVG §§ 3-4

 

Verfahrensgang

BAG (Beschluss vom 20.04.1999; Aktenzeichen 1 ABR 72/98)

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.09.1998; Aktenzeichen 10 TaBV 1/97)

ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 12.11.1996; Aktenzeichen 10 BV 7/96)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg, vom 12.11.1996 – 10 BV 7/96 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die IG Medien, Druck, Papier, Publizistik und Kunst (nachfolgend: IG Medien) von den Arbeitgeberinnen (B. Druck GmbH und B. Services GmbH – ehemals B. Dienstleistungen GmbH –) verlangen kann, die Anwendung von Regelungen zu unterlassen, die von den Tarifverträgen MTV Arb (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Durchführungsbestimmungen) und MTV Ang (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Papierverarbeitung und Druckindustrie in Südbaden) abweichen, jedoch in einer Absprache mit dem Betriebsrat vorgesehen und mit fast allen Arbeitnehmern des Be...

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