1Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung längstens bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen[1] [Vom 01.01.2021 bis 28.09.2021: bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen, wenn der Betrieb bis zum 30. September 2021[2] [Vom 31.03.2021 bis 22.06.2021: 30. Juni 2021; Bis 30.03.2021: 31. März 2021] Kurzarbeit eingeführt hat; Bis 31.12.2020: bis zum 31. Dezember 2020 ausschließen].
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