Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe ihrer Entgeltgruppe nach einer konkret im Tarifvertrag in § 16 Abs. 3 TVöD/TV-L angegebenen Dauer der Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit). Bestimmte Zeiten, z. B. Zeiten eines bezahlten Urlaubs oder Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, sind nach § 17 Abs. 3 TVöD/TV-L den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichgestellt. Zeiten der Kurzarbeit sind in der Vorschrift nicht genannt.

Der TV COVID enthält keine Regelung zu den Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Sonderregelung in § 5 Abs. 2 TV COVID zur ungekürzten Weitergewährung von Leistungen erfasst das Urlaubsentgelt, vermögenswirksame Leistungen und die Jahressonderzahlung, nicht jedoch die Stufenlaufzeit. Somit gelten auch im Anwendungsbereich des TV COVID die allgemeinen Regelungen zur Stufenlaufzeit in den §§ 16, 17 TVöD.

  • Wird während der Kurzarbeit Arbeitsleistung erbracht - herrscht also keine Kurzarbeit "Null" -, so hat die Kurzarbeit keine Auswirkungen auf den Stufenaufstieg. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitkraft beschäftigt waren, werden voll auf die Stufenlaufzeit angerechnet (§ 17 Abs. 3 Satz 4 TVöD/TV-L). Dies gilt auch für Zeiten der Kurzarbeit mit verringerter Arbeitszeit.
  • Wird Kurzarbeit "Null" für weniger als einen Monat eingeführt, so hat auch dies keine Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e) TVöD/TV-L stehen Zeiten einer Unterbrechung der Tätigkeit von weniger als einem Monat im Kalenderjahr der ununterbrochenen Tätigkeit gleich, führen also nicht zu einem Anhalten der Stufenlaufzeit.
  • Wird Kurzarbeit "Null" für die Dauer von mindestens einem Monat eingeführt, so wird die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe angehalten (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD/TV-L).

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