Die Rechtslage nach den gesetzlichen Bestimmungen
Nach der gesetzlichen Rechtslage (zum TV COVID siehe unten) hängt die Entscheidung, ob der Urlaubsanspruch des Beschäftigten für das Kalenderjahr, in welchem Kurzarbeit angeordnet ist, verringert wird, vom Umfang der Kurzarbeit ab. Erbringt der Beschäftigte Arbeitsleistung während der Kurzarbeit (damit nicht Kurzarbeit Null), so wird er mit Blick auf das Urlaubsrecht so behandelt, als wäre der Beschäftigte in Teilzeit. Erbringt der Beschäftigte die Arbeitsleistung während der Phase der Kurzarbeit an weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche, so verringert sich der Urlaubsanspruch für den zeitlichen Abschnitt der Kurzarbeit entsprechend. (Näheres zur Verminderung des Urlaubs bei weniger Arbeitstagen siehe Beitrag "Urlaub").
Wird für den Beschäftigten Kurzarbeit in der Form angeordnet, dass keine Arbeitsleistung zu erbringen ist (Kurzarbeit null), so stellt sich - sofern eine ausdrückliche Tarifrgelung zur Kurzarbeit nicht besteht (zum TV COVID siehe unten) - die Frage, ob für diese Zeit der Urlaub entweder gar nicht entsteht oder gekürzt werden kann. In seiner Entscheidung vom 13.12.2018[1] hat der Europäische Gerichtshof dargelegt, dass die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrages tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen sind. Die Zeit der Kurzarbeit, in welche der Beschäftigte keine Arbeitsleistung erbringt, führen also im Ergebnis zu einer Verringerung des Urlaubsanspruchs.
Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 19.3.2019[2] für den Fall des unbezahlten Urlaubs (Sonderurlaub gemäß § 28 TVöD/TV-L) übernommen. Auch in dieser Entscheidung geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass ein Urlaubsanspruch nur für Zeiten entsteht, zu welchen tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wird. Diese Grundsätze sind nach der hier vertretenen Auffassung auf Zeiten der Kurzarbeit Null übertragbar, wobei zur Berechnung § 26 Abs. 2 c) TVöD heranzuziehen ist. Danach vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. Bei Kurzarbeit Null ist damit der Jahresurlaub des Beschäftigten um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat zu kürzen, in welchen der Beschäftigte keine Arbeitsleistung erbringt.
Praxis-TippWenn sich der Beschäftigte zwar in Kurzarbeit Null befindet, jedoch an einzelnen Tagen in den jeweiligen Kalendermonaten zur Arbeitsleistung herangezogen wird, erfolgt keine Kürzung des Urlaubsanspruchs, da es entscheidend auf die Nichterbringung der Arbeitsleistung im gesamten Kalendermonat ankommt.
Die Regelungen des TV COVID
WichtigKeine Verminderung des Urlaubs wegen Kurzarbeit
Abweichend von den vorstehend geschilderten gesetzlichen Grundsätzen regelt der TV COVID, dass eine Verminderung des Urlaubs durch Kurzarbeit nicht erfolgt. Nach § 9 TV COVID wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch Zeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wird, nicht verringert.
Dies betrifft sowohl den Fall, dass der Beschäftigte während der Kurzarbeit an weniger als den bisherigen Arbeitstagen eine Arbeitsleistung erbringt, als auch den Fall, dass der Beschäftigte während der Kurzarbeit überhaupt keine Arbeitsleistung (Kurzarbeit "Null"erbringt. Der Anspruch auf den Erholungsurlaub entsteht für das gesamte Kalenderjahr und wird nicht gekürzt. Die Anordnung der Kurzarbeit hat damit auf den Urlaubsanspruch als solche keine Auswirkungen.
Haben die Parteien jedoch unabhängig von der Anordnung der Kurzarbeit eine Arbeitszeitreduzierung oder -erhöhung mit einer Veränderung der Arbeitstage vereinbart, so bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen zur Veränderung des Urlaubsanspruchs bzw. der Entgeltfortzahlung während des Urlaubs (Näher Beitrag "Urlaub").
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