Die vermögenswirksamen Leistungen (§ 23 Abs. 1 TVöD) werden ungekürzt weitergezahlt (§ 5 Abs. 2 TV COVID). Diese Zahlungen werden daher bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt und stehen auch nicht in Abhängigkeit zur Kurzarbeit selbst. Die Zahlung erfolgt also unabhängig von der Kurzarbeit und dem Arbeitsumfang während der Kurzarbeit.

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