In betrieblichen Kurzarbeiterregelung, z.B. in Betriebsvereinbarungen, werden Altersteilzeitarbeitnehmer häufig aus dem Geltungsbereich der Kurzarbeitsvereinbarung ausgenommen. Nach TV COVID sind jedoch nur die Beschäftigten in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells von der Kurzarbeit ausgenommen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass gegenüber Beschäftigten, die Altersteilzeit im Teilzeitmodell leisten, Kurzarbeit angeordnet werden kann.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TV FlexAZ ist während der Altersteilzeit das den Beschäftigten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell zustehende Entgelt um 20 % aufzustocken. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit.

Hinsichtlich der Berechnung der Aufstockungsleistungen nach TV FlexAZ gilt es zu berücksichtigen, dass die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 TV COVID kein Regelarbeitsentgelt im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ ist (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 TV COVID). Dies ist wegen der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz auch kongruent.

 
Hinweis

Aufstockungsleisten nach Altersteilzeitgesetz während der Kurzarbeit

§ 10 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz bestimmt:

"Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, gilt für die Berechnung der Leistungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 das Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit."

Somit hat der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen zum Regelarbeitsentgelt sowie die Aufstockungsleistungen zu den Rentenversicherungsbeiträge nach dem Altersteilzeitgesetz auch während der Kurzarbeit auf der Basis der "vereinbarten" Altersteilzeitarbeitszeit zu leisten.

Bei Ermittlung des Aufstockungsbetrags wegen Altersteilzeitarbeit bleibt die Kurzarbeit somit unberücksichtigt.

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