Wichtig

Will der Arbeitgeber Kurzarbeit unter Bezug von Kurzarbeitergeld einführen, so muss er die Kurzarbeit der für den Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit unter Verwendung des amtlichen Vordrucks noch im Kalendermonat der Einführung der Kurzarbeit anzeigen! Sollen also Leistungen bereits für April 2020 beansprucht werden, so musste die Anzeige an die Agentur für Arbeit spätestens am 30.4.2020 erfolgen!

Nur im Falle der Kurzarbeit aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses kann in Extremfällen eine unverzügliche Anzeige ausreichen.

Die Bundesagentur für Arbeit hält auf ihrer Homepage weitere Informationen zu "Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld" bereit.[1]

Das auf der Homepage www.arbeitsagentur.de veröffentlichte Merkblatt 8a enthält detaillierte Hinweise für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen zum Kurzarbeitergeld.

Im Rahmen der Corona-Krise wurden Vereinfachungen für das Anzeige- und Antragsverfahren angewiesen. Siehe hierzu: Weisung der Bundesagentur für Arbeit 202003015 vom 30.03.2020 "Weisung Verbesserungen für das KuG bis 31.12.2020".

[1] https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld.

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