Als Voraussetzung für die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls gilt es Arbeitszeitschwankungen zu nutzen (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III). Gerade in Verwaltungen und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes bestehen sehr unterschiedliche Formen von Arbeitszeitkonten, um Arbeitszeitschwankungen auszugleichen.

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit[1] sind Arbeitszeitguthaben aufzulösen, wenn dies von Seiten des Arbeitgebers (einseitig) angeordnet werden kann (Randzeichen 96.51). Es wird allerdings von den Betriebsparteien nicht verlangt, bestehende Arbeitszeitvereinbarungen zu ändern (Rz. 96.50).

 
Praxis-Tipp

Erforderlicher Abbau von Stundenguthaben

Nur wenn der Abbau der Stunden von Seiten des Arbeitgebers einseitig angeordnet werden kann, ist ein Abbau der Stunden erforderlich. Bestehende Dienst- oder Betriebsvereinbarungen müssen nicht geändert werden.

Damit stellt sich die Frage, in welchen Fällen der Stundenabbau vom Arbeitgeber angeordnet werden kann. Für die korrekte Einordnung muss zwischen Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7 TVöD/TV-L und Stundenguthaben (häufig als Plusstunden bezeichnet) unterschieden werden.

  • Abbau von Überstunden

    Der Arbeitgeber ist im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO i. d. R. berechtigt, den Abbau von Mehrarbeitsstunden und Überstunden anzuordnen. Im Bereich des TVöD-Verwaltung sowie im Tarifbereich der Länder besteht eine ausdrückliche Tarifregelung, der zufolge Überstunden grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen sind (§ 8 Abs. 1.1 TVöD-V bzw. § 8 Abs. 2 TV-L).

    Bezüglich des Abbaus von Überstunden ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer ggf. Freizeit zu einem anderen Zeitpunkt wünscht.

  • Abbau von sonstigen Stundenguthaben

    Handelt es sich bei den Stundenguthaben nicht um Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7 TVöD/TV-L sondern um tariflich nicht gesondert geregelte "Plusstunden" (beispielsweise bei Gleitzeitmodellen), ist für die Frage, ob der Abbau dieser Stunden einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann, die zugrundeliegende Vereinbarung zu prüfen.

    In der Regel basiert das Arbeitszeitmodell und damit auch das Arbeitszeitkonto auf einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung. Häufig ist in dieser Vereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat eine weitgehende Arbeitszeitsouveränität auf Seiten des Beschäftigten vereinbart. Dies bedeutet, dass der Beschäftigte die Freizeit durch die Stundenguthaben in der Regel nach eigenen Wünschen, unter Beachtung der dienstlichen bzw. betrieblichen Erfordernisse, planen kann. Liegt eine derartige Arbeitszeitsouveränität für den Beschäftigten vor, kann der Arbeitgeber den Abbau dieser Stunden gerade nicht verlangen, sodass ein Abbau nicht erforderlich ist.

    In diesen Fällen wird der individuelle Stand des Gleitzeitguthabens quasi eingefroren.

    Basiert das Arbeitszeit- und Kontenmodell jedoch nicht auf einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, beispielsweise weil kein Betriebsrat oder Personalrat besteht, so bleibt es bei dem oben hinsichtlich der Überstunden genannten Grundsatz, dass der Abbau vom Arbeitgeber aufgrund des Direktionsrechts (§ 106 GewO) verlangt werden kann und als Voraussetzung für die Kurzarbeit auch muss.

[1] Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld (Kug) Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III §§ 95100 und 103 - 109 SGB III, gültig ab 20.12.2018.

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