Mit dem ‹Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld› vom 13.3.2020 (BGBl I, 2020, S. 493) hat der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage geschaffen, welche es erlaubte, im Rahmen einer Rechtsverordnung die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes zu lockern. Am 23.3.2020 hat das Bundeskabinett eine entsprechende Verordnung beschlossen, welche im Kurzüberblick die folgenden Erleichterungen rückwirkend zum 1.3.2020 regelt:

  • Der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen, wird auf 10 % herabgesetzt. Nach dem Gesetz musste bisher mindestens ein Drittel der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sein.
  • Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit wird verzichtet. Bisher musste im Allgemeinen auch die Möglichkeit des Aufbaus von Minusstunden ausgeschöpft werden.
  • Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, werden den Arbeitgebern in voller Höhe, in pauschalierter Form, erstattet.
  • Auch den Beschäftigten in der Zeitarbeit wird der Zugang zu Kurzarbeitergeld ermöglicht.

Die gelockerten Voraussetzungen gelten für die Gewährung von Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31.12.2020.

In den nachfolgenden Ausführungen wird auf diese befristet gültigen Lockerungen jeweils in einem Klammerzusatz an entsprechender Stelle hingewiesen.

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