Im Geltungsbereich der meisten Personalvertretungsgesetze scheidet eine Dienstvereinbarung zur Anordnung von Kurzarbeit regelmäßig aus. Ausgenommen sind Einrichtungen, die unter den Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze der Bundesländer Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland oder Sachsen-Anhalt fallen.

Zur Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit sei an dieser Stelle auf die Ausführungen in Ziffer 7.2 dieses Beitrags verwiesen.

Damit verbleibt bei Arbeitgebern, die keiner normativen oder umfänglich schuldrechtlichen Tarifbindung unterliegen und nach dem jeweiligen LPVG keine Dienstvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit schließen können, nur noch die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit im Wege einzelvertraglicher Vereinbarungen.

Diese Einführung von Kurzarbeit auf individualarbeitsvertraglicher Basis kann sich auf der tatsächlichen Ebene oftmals schwierig gestalten. Dies gilt weniger in der Privatwirtschaft, wo für den Arbeitnehmer der drohende Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund unumkehrbarer wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens eine sich klar abzeichnende Bedrohung darstellt, als im grundsätzlich nicht insolvenzfähigen öffentlichen Dienst. Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld vermögen diese Bereitschaft sicherlich zu erhöhen.

 
Praxis-Tipp

Abschluss einer Regelungsabrede mit dem Personalrat

Möglicherweise kann auch der Abschluss einer Regelungsabrede mit dem Personalrat die Bereitschaft der Belegschaft erhöhen, individualarbeitsvertragliche Kurzarbeitsvereinbarungen zu schließen. Die Regelungsabrede unterfällt nicht den formalen Anforderungen der Personalvertretungsgesetze, kann also auch Regelungen zur Kurzarbeit als nicht mitbestimmungspflichtiger Angelegenheit treffen.

Ihr Nachteil ist: Anders als Dienstvereinbarungen entfalten Regelungsabreden keine normative Drittwirkung in die Arbeitsverhältnisse. Sie können also nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Kurzarbeit dienen. Gelingt es jedoch die Modalitäten der Kurzarbeit mit dem Personalrat in einer Regelungsabrede transparent zu vereinbaren, kann diese – gemeinsam mit dem Personalrat in die Belegschaft kommuniziert – die Vertrauensgrundlage für den Abschluss von arbeitsvertraglichen Kurzarbeitsvereinbarungen bilden.

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