In Einrichtungen, in denen weder ein personalvertretungsrechtliches noch betriebsverfassungsrechtliches Vertretungsgremium der Beschäftigten gewählt ist, scheidet die Einführung der Kurzarbeit unter Beteiligung von Personalräten oder Betriebsräten denknotwendig aus.
Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber
Da der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA (TV COVID) selbst die Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung von Kurzarbeit bildet und die Beteiligung des Personalrats/Betriebsrats nur für den Fall der Existenz eines solchen Gremiums fordert, steht der einseitigen arbeitgeberseitigen Anordnung der Kurzarbeit nichts entgegen. Das gilt für normativ tarifgebundene Arbeitsverhältnisse ebenso, wie für nicht normativ tarifgebundene Arbeitsverhältnisse, in denen arbeitsvertraglich auf den TVöD-VKA und die ihn ergänzenden Tarifverträge verwiesen wird.
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