Ganz gleich ob normativ oder schuldrechtlich tarifgebunden – der privatrechtlich organisierte und deshalb dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterfallende Arbeitgeber, hat gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA zur Einführung der Kurzarbeit (TV COVID) den Betriebsrat zu beteiligen.

 
Praxis-Beispiel

KAV-Mitglied mit Betriebsrat

Eine Städtische GmbH, die ein Freizeitbad betreibt, ist Mitglied im KAV und verweist in den Arbeitsverträgen vollumfänglich auf den TVöD sowie die ergänzenden Tarifverträge. Ein Betriebsrat ist gewählt.

§ 2 Abs. 2 TV COVID spricht davon, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats über die nähere Ausgestaltung der Kurzarbeit verständigen. Die Regelung hat damit eher deklaratorischen Erinnerungscharakter an ohnehin zu beachtende Beteiligungspflichten. Schließlich unterliegt die Einführung von Kurzarbeit bereits nach dem Betriebsverfassungsrecht selbst der Mitbestimmung des Betriebsrats. Entgegen den allermeisten Personalvertretungsgesetzen stellt das Betriebsverfassungsgesetz mit § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG die Einführung von Kurzarbeit als "vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit" unter den Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats.

Aufgrund der zu erwartenden Fülle der regelungsbedürftigen Punkte wird die Mitbestimmung sich regelmäßig nicht über ein simples Antragsverfahren erledigen lassen. Weit überwiegend werden Betriebsvereinbarungen mit dem zuständigen Betriebsrat abzuschließen sein.

 
Praxis-Tipp

Inhalt der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sind in einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeit die sich aus der Einführung von Kurzarbeit ergebenden Rechte und Pflichten so deutlich zu regeln, dass diese für die Arbeitnehmer zuverlässig zu erkennen sind. Mindestens sind wohl die von der Kurzarbeit betroffenen Bereiche/Abteilungen ebenso zu benennen, wie der betroffene Personenkreis, der Umfang der Verkürzung, die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit oder die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.

Stets zu beachten ist im Rahmen der Mitbestimmung aus § 87 BetrVG der Tarifvorbehalt des Einleitungssatzes zu Abs. 1 der Regelung. Danach sind Themen der Mitbestimmung des Betriebsrates entzogen, soweit hierüber bereits abschließende tarifliche Regelungen beim jeweiligen Arbeitgeber Geltung beanspruchen. Durch Inkrafttreten des TV COVID betrifft dies insbesondere die sonst in Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit üblicherweise geregelten Themen wie den Abbau von Guthaben auf Arbeitszeitkonten und den Ausschluss des Aufbaus von negativen Arbeitszeitsalden (vgl. § 9 Abs. 2 TV COVID), etwaige Ankündigungsfristen zum Beginn der Kurzarbeit und/oder deren Ausweitung, Verlängerung, Unterbrechung, vorzeitige Beendigung (vgl. § 2 Abs. 3, § 10 TV COVID).

Werden sich die Betriebsparteien über die Modalitäten der Kurzarbeit im jeweiligen Betrieb nicht einig, wird die fehlende Einigung gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt.

 
Hinweis

Eine Ermächtigung des Betriebsrats an den Arbeitgeber, den Kurzarbeitsumfang und den betroffenen Personenkreis eigenständig zu bestimmen, beinhaltet einen rechtswidrigen Verzicht des Betriebsrats auf sein Mitbestimmungsrecht. Die Betriebsvereinbarung entfaltet insoweit keine Rechtswirksamkeit.

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