Das Kurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag sind nach § 6 Abs. 1 TV COVID – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt der Bundesagentur für Arbeit – zum tariflich geregelten monatlichen Entgeltzahlungszeitpunkt zu zahlen. Zahltag ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD der letzte Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat.

Sofern in der Einrichtung/dem Betrieb das Entgelt – entsprechend dem im früheren Tarifrecht Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt – noch zum 15. des Monats gezahlt wird, sind auch das Kurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag zu diesem Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

In der Gehaltsabrechnung sollen gesondert ausgewiesen werden (§ 5 Abs. 4 TV COVID):

  • die tariflichen Entgelte, d. h. das Teilzeitentgelt, etwaige Zulagen und Zuschläge, die während einer Kurzarbeit mit verkürzter Arbeitszeit gezahlt werden, sowie die vermögenswirksamen Leistungen,
  • das Kurzarbeitergeld[1] und
  • der Aufstockungsbetrag nach § 5 TV COVID[2].
[1] Näher hierzu Ziffer 8.
[2] Näher hierzu Ziffer 4.7.

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