Nach § 5 Abs. 2 TV COVID werden das Urlaubsentgelt und – soweit für die Branche tarifvertraglich vorgesehen – das Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen sowie die Jahressonderzahlung bzw. Sparkassensonderzahlung ungekürzt weitergezahlt. Einzelheiten hierzu sind in Ziffer 9 (Auswirkungen der Kurzarbeit auf tarifliche Leistungen) dargestellt.
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