Der Arbeitgeber ist bei Geltung des TV COVID tarifvertraglich nach § 5 Abs. 1 TV COVID verpflichtet, das von der Bundesagentur für Arbeit zu erwartende Kurzarbeitergeld aufzustocken und zwar

  • für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 – 10 (Anlage A zum TVöD) auf 95 %
  • für Beschäftigte der Entgeltgruppen 11 – 15 sowie 15Ü[1] (Anlage A zum TVöD) auf 90 %

des Nettomonatsentgelts, das die Beschäftigten in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben.

 
Praxis-Tipp

Aufstockung für Sozial- und Erziehungsdienst und Pflegekräfte

Für die Bemessung des Aufstockungsbetrags für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1, Entgeltordnung-VKA) ist die Zuordnungstabelle in § 15 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.1 Satz 1 TVöD-B maßgebend (vgl. Protokollerklärung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 TV COVID[2]). Die Zuordnungstabelle für die Pflegekräfte findet sich in § 15 Abs. 2.1 Satz 2 TVöD-B/TVöD-K.[3] Damit gilt:

Das Kurzarbeitergeld ist im Bereich Sozial- und Erziehungsdienst

 
für Beschäftigte der Entgeltgruppen S 2 – S 16 auf 95 %
für Beschäftigte der Entgeltgruppen S 17 und S 18 auf 90 %

hinsichtlich der Pflegekräfte

 
für Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 – P 13 auf 95 %
für Beschäftigte der Entgeltgruppen P 14 – P 16 auf 90 %

Der vom Deutschen Bühnenverein und den Künstlergewerkschaften für die künstlerisch Beschäftigten in kommunalen Theatern und Orchestern abgeschlossene Tarifvertrag sieht grundsätzlich ebenfalls eine Aufstockung auf das Kurzarbeitergeld bei niedrigeren Vergütungen auf mindestens 95 %, bei höheren Vergütungen auf mindestens 90 % des Nettogehalts vor. Zusätzlich sieht die Tarifeinigung für den Bereich NV Bühne eine besondere soziale Komponente mit einer Aufstockung auf 100 % für künstlerische Beschäftigte mit geringer Gage vor.

Eine Aufstockung auf grundsätzlich 100 % des Nettomonatsentgelts können auch Beschäftigte der Studierendenwerke Nordrhein-Westfalen beanspruchen. Der zwischen der Tarifgemeinschaft der Studierendenwerke Nordrhein-Westfalen und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossene 3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Anwendung des TVöD (VKA) und weiterer Tarifverträge auf die Beschäftigten der Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass der TV COVID grundsätzlich Anwendung findet. Abweichend vom TV COVID wird jedoch im Fall der Kurzarbeit im Bereich der Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen das Kurzarbeitergeld in allen Entgeltgruppen auf 100 % des Nettomonatsentgelts aufgestockt. Ab der Entgeltgruppe 11 sinkt diese Aufstockung allerdings ab dem Kalendermonat August 2020 auf 95 % des Nettomonatsentgelts.

[2] Die genannten Vorschriften der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD der jeweiligen Branche entsprechen den in der Protokollerklärung zitierten Vorschriften § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V (VKA), § 51a Abs. 1 S. 2 und § 52 Abs. 3 BT-B sowie § 52 Abs. 1 S. 2 BT-K.
[3] Die genannten Vorschriften der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD der jeweiligen Branche entsprechen den in der Protokollerklärung zitierten Vorschriften § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V (VKA), § 51a Abs. 1 S. 2 und § 52 Abs. 3 BT-B sowie § 52 Abs. 1 S. 2 BT-K.

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