§ 10 TV COVID regelt das Vorgehen bei Veränderungen der Kurzarbeit.

Eine

  • Unterbrechung der Kurzarbeit, d. h. vorübergehende Rückkehr zur früheren Arbeitszeit,
  • Verlängerung der Kurzarbeit über den bisher bekannt gegebenen voraussichtlichen Zeitpunkt der Dauer der Kurzarbeit hinaus, oder
  • Beendigung der Kurzarbeit

muss mit einer Frist von mindestens drei Arbeitstagen gegenüber den Beschäftigten angekündigt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 TV COVID).

Die Ankündigung muss so erfolgen, dass die Beschäftigten hiervon Kenntnis erlangen können. Es empfiehlt sich, die Veränderung der Kurzarbeit telefonisch (mit entsprechenden Nachweisen), durch E-Mail – sofern dies im Betrieb/in der Einrichtung gebräuchlich ist – oder in anderer geeigneter Weise mitzuteilen.

Betriebsrat oder Personalrat sind im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte einzubeziehen (Näher zu den Beteiligungsrechten nach Betriebsverfassungsgesetz bzw. den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen siehe Ziffer 7).

Damit kann der Arbeitgeber die Beschäftigten im Wege einer Unterbrechung oder vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit mit einer relativ kurzen Ankündigungsfrist wieder zur Arbeit heranziehen.

Eine Ausweitung der Kurzarbeit muss mit einer Frist von mindestens sieben Arbeitstagen gegenüber den Beschäftigten angekündigt werden. Während für die Einführung von Kurzarbeit eine Frist von sieben Kalendertagen gilt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 TV COVID), knüpft die siebentägige Ankündigungsfrist für die Ausweitung der Kurzarbeit an Arbeitstage an, ist somit länger.

Eine Ausweitung der Kurzarbeit liegt vor, wenn beispielsweise bisher Kurzarbeit mit 50 % geleistet wird und diese auf einen geringeren Arbeitsumfang oder auf Kurzarbeit "Null" verändert werden soll. Auch bei einer Ausweitung der Kurzarbeit sind die Beteiligungsrechte von Betriebsrat oder Personalrat zu beachten.

Eine Ankündigungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen greift, wenn Kurzarbeit für weitere Betriebe oder Betriebsteile eingeführt werden soll (§ 2 Abs. 3 Satz 1 TV COVID, näher Ziffer 4.6.1). Soweit sich in Rundschreiben der Kommunalen Arbeitgeberverbände[1] hinsichtlich der Ausweitung der Kurzarbeit die Formulierung findet "Es gilt insoweit die gleiche Ankündigungsfrist wie bei der erstmaligen Einführung von Kurzarbeit." dürfte es sich um ein Versehen handeln. Nach dem Tarifwortlaut ist bei erstmaliger Einführung von Kurzarbeit eine Frist von sieben Kalendertagen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 TV COVID), bei der Ausweitung der Kurzarbeit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 TV COVID eine Ankündigungsfrist von sieben Arbeitstagen einzuhalten. Ob diese Differenzierung von den Tarifvertragsparteien so beabsichtigt war, mag dahinstehen. Angesichts des eindeutigen Tarifwortlauts muss der Arbeitgeber bei der Ausweitung der Kurzarbeit – jedenfalls solange der TV COVID nicht geändert ist – die Frist von sieben Arbeitstagen einhalten.

[1] Z.B. KAV Rheinland-Pfalz, Rundschreiben Allgemein, RS 32/20 vom 21.04.2020, Az.: 93 III Kurzarbeit (R 74/2020), S. 32.

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