Die Einführung von Kurzarbeit ist mit einer Frist von sieben Kalendertagen in betriebsüblicher Weise anzukündigen.

Durch die Ankündigungsfrist sollen die Beschäftigten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Gelegenheit bekommen, rechtzeitig über ihre Freizeit zu disponieren sowie ihre finanziellen Verpflichtungen und berufsbedingten Aufwendungen auf die sich ändernde Einkommenssituation einzustellen.[1] Nach den Vorgaben des BAG wird eine bloße Ankündigung, Kurzarbeit einführen zu wollen, diesem Zweck nicht gerecht. Vielmehr muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit mit dem konkreten Umfang der Kurzarbeit sowie deren Beginn und Dauer im Einzelnen mitteilen.[2]

Die Ankündigung muss in "betriebsüblicher Weise" erfolgen. Es können daher die im Betrieb/in der Einrichtung üblichen Information- und Kommunikationswege genutzt werden. Das Intranet, die Homepage des Unternehmens, Aushänge am schwarzen Brett werden als ausreichend erachtet.[3]

 
Praxis-Tipp

Ordnungsgemäße Ankündigung der Kurzarbeit

Eine ordnungsgemäße Ankündigung der Kurzarbeit setzt allerdings voraus, dass die Beschäftigten die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Sofern die Beschäftigten beispielsweise wegen einer Betriebsschließung bereits von der Arbeitsleistung freigestellt sind, wird eine Ankündigung der Kurzarbeit im Intranet oder auf der Homepage der Einrichtung/des Betriebs nach hier vertretener Auffassung wohl kaum ausreichen. Empfohlen wird, die Beschäftigten in geeigneter Weise, z.B. telefonisch (mit entsprechenden Nachweisen) oder sofern betriebsüblich über die persönliche E-Mail-Adresse, notfalls per Post über die Einführung der Kurzarbeit zu unterrichten.

Für den Monat April 2020 war die Frist zur Einführung von Kurzarbeit auf drei Kalendertage verkürzt (Protokollerklärung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 TV COVID).

Die angekündigte Kurzarbeit kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf der Ankündigungsfrist eingeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist ohne Einführung der Kurzarbeit oder bei einer mindestens sechswöchigen Unterbrechung der Kurzarbeit durch Vollarbeit muss vor Aufnahme bzw. Weiterführung der Kurzarbeit die Ankündigung wiederholt werden.

 
Praxis-Tipp

Rückwirkende Einführung von Kurzarbeit zulässig?

Unter sehr engen Grenzen und unter dem Vorbehalt der Einzelfallprüfung wird auch die rückwirkende Einführung von Kurzarbeit für zulässig erachtet.

Wurde für den zurückliegenden Zeitraum das Entgelt bereits vorbehaltlos abgerechnet und gezahlt, wird die rückwirkende Einführung von Kurzarbeit nach den Fachlichen Weisungen Kurzarbeit der Bundesagentur für Arbeit wohl nicht akzeptiert werden. Insofern kommt die rückwirkende Einführung von Kurzarbeit wohl nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Vorbehalt gegenüber den Beschäftigten getätigt hat.

Zu beachten gilt es weiter, dass die Anzeige der Einführung von Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit noch im Kalendermonat der Einführung erfolgen muss (Näher hierzu Ziffer 8.1.6). Dies bedeutet: Soll beispielsweise nach bereits erfolgter Freistellung der Beschäftigten unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung, ob Kurzarbeit eingeführt wird, noch für den Monat Mai 2020 Kurzarbeitergeld gezahlt werden, so muss noch im Monat Mai 2020 die Anzeige an die Agentur für Arbeit erfolgen.

Wird die geschilderte Ankündigungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 TV COVID aufgrund der rückwirkenden Einführung von Kurzarbeit nicht eingehalten, so liegt ein Verstoß gegen den Tarifvertrag vor. Wird seitens der Beschäftigten die rückwirkende Einführung der Kurzarbeit aufgrund des erteilten Vorbehalts akzeptiert, dürfte die Einführung der Kurzarbeit – auch wenn die Ankündigungsfrist in § 2 "Voraussetzungen der Einführung" geregelt ist – dennoch rechtswirksam erfolgt sein. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, die Situation im jeweiligen Einzelfall mit der zuständigen Agentur für Arbeit vorab zu klären.

[2] So auch KAV Rheinland-Pfalz, Rundschreiben Allgemein, RS 32/20 vom 21.04.2020, Az.: 93 III Kurzarbeit (R 74/2020), S. 18.
[3] Vgl. z.B. KAV Rheinland-Pfalz, Rundschreiben Allgemein, RS 32/20 vom 21.04.2020, Az.: 93 III Kurzarbeit (R 74/2020), S. 18.

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