Dem Betriebsrat oder Personalrat sind, wie bereits erwähnt, Kopien der für die Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit notwendigen Unterlagen zu geben (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TV COVID).

§ 4 Abs. 2 TV COVID regelt die weiteren Informationsrechte des Betriebsrats oder Personalrats wie folgt:

Der Betriebs- oder Personalrat wird vom Arbeitgeber wöchentlich über die Entwicklung der Lage informiert. Zur Vorbereitung sind dem Betriebs- oder Personalrat frühzeitig die erforderlichen Unterlagen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist dem Betriebs- oder Personalrat darzulegen, weshalb Kurzarbeit in welchen Bereichen eingeführt, verändert, ausgeweitet oder beendet werden soll und weshalb welche Beschäftigte in welchen Bereichen in welcher Weise davon betroffen sind und betroffen sein werden.

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