Nach § 9 Abs. 2 TV COVID werden Guthaben auf Arbeitszeitkonten vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut. Von der Verpflichtung zum Abbau ausgenommen sind die in § 96 Abs. 4 S. 3 und S. 4 SGB III genannten, besonders geschützten Guthaben sowie Guthaben, deren Abbau durch Regelung auf betrieblicher Ebene zwingend ausgeschlossen ist. Die Protokollerklärung zu § 9 TV COVID stellt klar, dass die Möglichkeiten zur Nutzung des Ausgleichszeitraumes von bis zu einem Jahr nach § 6 Abs. 2 S. 1 TVöD und von bestehenden Gleitzeitregelung unberührt bleibt.

Die geschilderten Regelungen sind wohl eher deklaratorischer Natur. Die gesetzlichen Regelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld in § 96 Abs. 4 SGB III setzen bereits voraus, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist, d.h. weder durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub (soweit vorrangige Wünsche der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen)[1] noch durch die Nutzung von Arbeitszeitschwankungen im Rahmen des betrieblich Zulässigen vermieden werden kann.[2] Der Abbau von Guthaben auf Zeitkonten ist – soweit der Arbeitgeber zur Anordnung des Stundenabbaus befugt ist – somit Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Aufgrund dieses Sachzusammenhangs sind die Einzelheiten zum Abbau von Stundenguthaben, differenziert nach Überstunden und Plusstunden im Rahmen betrieblicher Arbeitszeitmodell, in Ziffer 8.1.3.4 dargestellt.

§ 9 Abs. 1 TV COVID enthält Regelungen zum Urlaub. Diese Regelungen stehen allerdings nicht im Kontext mit der Voraussetzung, die Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls und damit der Kurzarbeit durch Gewährung von bezahltem Urlaub zu prüfen. Die Einzelheiten zur Urlaubsregelung in § 9 Abs. 1 TV COVID sind dargestellt bei den Sonderfällen, Ziffer 8.3.2 (Urlaub während der Kurzarbeit), sowie den Auswirkungen der Kurzarbeit auf tarifliche Leistungen in Ziffer 9.2 (Keine Verminderung des Urlaubsentgelts und der Dauer des Urlaubs). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

[1] Näher hierzu Ziffer 8.1 3.3 und Ziffer 8.1 3.5.
[2] Näher hierzu Ziffer 8.1.3.3 und Ziffer 8.1.3.4.

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