Der TV COVID gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages eine betriebliche Vereinbarung zur Kurzarbeit gilt, die eine Aufstockung auf mindestens 80 % des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 regelt. Der TV COVID ist zum 1.4.2020 in Kraft getreten (§ 11 Abs. 1 TV COVID).

Voraussetzung für die Nichtanwendbarkeit des TV COVID ist somit, dass

  • die betriebliche Regelung vor dem 1.4.2020 abgeschlossen wurde und
  • eine Mindestaufstockung auf 80 % vorsieht.

In diesen Fällen gilt die betriebliche Regelung fort. Der TV COVID findet keine Anwendung.

Eine betriebliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift kann sein: eine Betriebsvereinbarung oder – soweit nach dem jeweiligen LPVG zulässig – eine Dienstvereinbarung oder eine individualvertragliche Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit.

Sieht die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV COVID bestehende betriebliche Vereinbarung zur Kurzarbeit eine Aufstockung auf weniger als 80 % des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 vor, so findet der TV COVID Anwendung mit der Maßgabe, dass der Aufstockungsbetrag im Sinne des § 5 Abs. 1 80 % (statt der sonst maßgebenden 95 % bzw. 90 %) beträgt.

Ist eine betriebliche Vereinbarung zur Kurzarbeit in einem Betrieb/einer Einrichtung, die dem Geltungsbereich des TV COVID unterfällt, erst nach dem Inkrafttreten des TV COVID – d.h. am oder nach dem 1.4.2020 – getroffen worden (die Redaktionsverhandlungen wurden schließlich erst am 16.4.2020 abgeschlossen), so wird diese betriebliche Vereinbarung grundsätzlich vollumfänglich durch die im TV COVID enthaltenen Bedingungen zur Kurzarbeit verdrängt (Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG; Tarifsperre des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG bzw. entsprechende Regelung der Landespersonalvertretungsgesetze; Einzelheiten zur Regelungskompetenz der Betriebspartner siehe Ziffer 7).

Einzelvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit bleiben allerdings bestehen, soweit sie für die Beschäftigten günstiger sind (§ 4 Abs. 3 TVG).

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