Beschäftigte, deren befristeter Arbeitsvertrag aufgrund der Kurzarbeit nicht verlängert wurde, sind bei entsprechender Eignung vorrangig wiedereinzustellen, wenn ursprünglich vorhandene und infolge der Kurzarbeit abgebaute Arbeitsplätze wieder neu geschaffen und zu besetzen sind (§ 7 Abs. 2 TV COVID).

Diese tarifliche Regelung zur Wiedereinstellung befristet Beschäftigter dürfte wohl eher als Programmsatz zu werten sein. Seitens der Beschäftigten dürfte sich ein dahingehender Anspruch arbeitsgerichtlich wohl kaum durchsetzen lassen. Der Wiedereinstellungsanspruch setzt nämlich voraus, dass der Arbeitsvertrag "aufgrund der Kurzarbeit" – und nicht aus anderen Gründen – nicht verlängert wurde. Des Weiteren ist erforderlich, dass der "ursprünglich vorhandene" Arbeitsplatz, also genau der Arbeitsplatz mit dem Aufgabenzuschnitt wie dieser bei Beendigung des befristeten Vertrages bestand, wieder geschaffen wurde. Letztlich muss der befristet Beschäftigte auch die entsprechende Eignung vorweisen, die bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern stets auch an Art. 33 GG zu messen sein wird.

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