Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist

  • für die Dauer der angeordneten Kurzarbeit und von drei Monaten nach deren Beendigung
  • für diejenigen Beschäftigten ausgeschlossen, die sich aufgrund der Anordnung in Kurzarbeit befinden (§ 7 Abs. 1 TV COVID).

Notwendige betriebsbedingte Änderungskündigungen sind vom tariflichen Verbot nicht erfasst.

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