Kurzarbeit ist die kollektive, also mehrere Arbeitnehmer betreffende Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit innerhalb einer Dienststelle, eines Betriebes oder lediglich einzelner Betriebsabteilungen aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses. Mit ihr einher geht eine entsprechende Reduzierung der Entgeltleistungen des Arbeitgebers. Dabei kann die Arbeitszeit im äußersten Fall sogar auf null reduziert werden (sogenannte "Kurzarbeit null"). Damit ist die Kurzarbeit ein tiefer Einschnitt in die wechselseitigen vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern. Kurzarbeit wird vereinbart mit dem Ziel und als Voraussetzung des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach den §§ 95 ff. SGB III.

Durch die Kurzarbeit kann der Arbeitgeber seine Personalkosten vorübergehend absenken. Die wirtschaftlichen Folgen für den Arbeitnehmer werden über die Zahlung des Kurzarbeitergeldes, das dem Arbeitgeber bei Erfüllung der Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit erstattet wird, sowie bei Anwendung des TV COVID durch Zahlung eines Aufstockungsbetrags abgemildert. Gemeinsames Ziel von Arbeitgeber und Belegschaft in den oftmals als "Bündnis für Arbeit" betitelten Kurzarbeitsvereinbarungen ist die Fortführung der Beschäftigungsverhältnisse ebenso wie der Fortbestand des Betriebes auch in wirtschaftlichen Krisenzeiten. Somit ist die Kurzarbeit vorrangiges, weil milderes Mittel zur betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigung.

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