BAG, Urteil v. 1.12.2020, 9 AZR 104/20

Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in Teilzeit entsprechend der Anzahl wöchentlicher Ausbildungsstunden vergleichbarer Auszubildender in Vollzeit berechnet, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist seit dem 1.9.2017 bei der beklagten Stadt in Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Die Ausbildung absolvierte sie mit einer gegenüber einer Vollzeitausbildung von 39 Stunden auf 30 Stunden verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit. Es findet der TVAöD Anwendung. Aufgrund der Teilzeitausbildung zahlte die Beklagte an die Klägerin entsprechend der verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit in den Monaten November 2017 bis einschließlich Februar 2019 eine entsprechend gekürzte Ausbildungsvergütung. Dies tat sie auch für die 3 Monate je Ausbildungsjahr, in denen die Klägerin wie auch die Auszubildenden in Vollzeit blockweise im Umfang von wöchentlich 28 Unterrichtsstunden am Berufsschulunterricht teilnahm und hierbei von der betrieblichen Ausbildung freigestellt war. Hiergegen erhob die Klägerin Klage. Sie begehrte die Differenz zur Vergütung eines Auszubildenden in Vollzeit mit der Begründung, der TVAöD sehe bei Verringerung der wöchentlichen Ausbildungszeit keine Kürzung der Ausbildungsvergütung vor. Zudem werde sie durch die Kürzung der Ausbildungsvergütung gegenüber Vollzeitauszubildenden benachteiligt, die während des Blockunterrichts in der Berufsschule bei gleicher Unterrichtszeit die volle Ausbildungsvergütung erhielten.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen, da Teilzeitauszubildenden nach den Regelungen des TVAöD eine Ausbildungsvergütung nur in dem Umfang zu gewähren sei, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Das BAG führte hierzu aus, dass nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 des TVAöD – BT die Höhe der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen sei. Somit sei an Auszubildende, deren Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt werde, nur eine Ausbildungsvergütung zu zahlen, die dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Dies stehe im Einklang mit § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG a. F. Zudem blieben bei der Ermittlung der Höhe der Ausbildungsvergütung Zeiten des Berufsschulunterrichts außer Betracht; denn soweit Auszubildende wegen des Besuchs des Berufsschulunterrichts von der betrieblichen Ausbildung freigestellt seien, bestehe nach § 8 Abs. 4 TVAöD – BT – entsprechend der Regelung in §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG a. F. – allein ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.

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