Bei Künstlern ist nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, ob eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit vorliegt. Für steuerliche Zwecke ist der sog. Künstlererlass maßgebend.[1] Im Übrigen gelten für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit sowohl bei beschränkt als auch bei unbeschränkt steuerpflichtigen Künstlern die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale. Danach liegt eine nichtselbstständige Arbeit vor, wenn

  • die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung eines Arbeitgebers steht oder
  • in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

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