LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.10.2018, 17 Sa 562/18

Die Zuweisung eines Telearbeitsplatzes ist nicht allein durch das arbeitsvertragliche Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt, sodass bei Weigerung des Arbeitnehmers keine Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung gerechtfertigt ist.

Sachverhalt

Der Arbeitsvertrag des Klägers, der beim Beklagten als Ingenieur beschäftigt war, enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Trotzdem bot der Beklagte ihm nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im "Homeoffice" zu verrichten, und kündigte das Arbeitsverhältnis, nachdem der Kläger hierzu nicht bereit war, aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Dagegen wandte sich der Kläger.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam sei. Das LAG führte hierzu aus, dass der Kläger arbeitsvertraglich nicht verpflichtet war, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Auch konnte der Beklagte ihm diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts gem. § 106 GewO einseitig zuweisen, da die Umstände der Arbeit im Homeoffice sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sind, unterscheiden. Dem Beklagten kam hierbei auch nicht der Umstand zugute, dass Arbeitnehmer ggf. z. B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Homeoffice-Regelung interessiert sein könnten; denn auch dieser Gesichtspunkt führt nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts.

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