
Kurzbeschreibung
Checkliste für die innerbetriebliche Erfassung der im Vorfeld einer verhaltensbedingten Kündigung vom Arbeitgeber zu prüfenden Daten und Fakten.
Vorbemerkung
Die verhaltensbedingte Kündigung erfasst den gesamten Bereich der arbeitsvertraglichen Pflichtwidrigkeiten. So können Pflichtverstöße im Leistungsbereich, bei Nebenpflichten (Schutz- und Treuepflichten), im Vertrauensbereich und im Bereich der betrieblichen Verbundenheit und Ordnung (Betriebsbereich) eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Je nach Intensität der Pflichtwidrigkeit ist die verhaltensbedingte Kündigung als ordentliche (fristgerechte) oder außerordentliche (fristlose) Kündigung zulässig. Einen Unterfall der verhaltensbedingten Kündigung stellt die sog. Verdachtskündigung dar.
Die Annahme der sozialen Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung ist gegeben, "wenn ein verständig denkender Arbeitgeber bei ruhiger Abwägung der wechselseitigen Interessen kündigen würde". Die Kündigung muss somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und unterliegt im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dem allgemeinen Kündigungsschutz.
Entscheidend ist, wie sich das Arbeitsverhältnis in Zukunft entwickeln wird. Mit dem Kündigungsausspruch soll das Risiko weiterer Vertragsverletzungen durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen werden. Da die verhaltensbedingte Kündigung keinen Strafcharakter haben soll, ist entscheidend, ob eine Wiederholungsgefahr besteht oder ob das vergangene Verhalten des Arbeitnehmers künftig unzumutbare Folgewirkungen hat. Eine entsprechende negative Prognose ist in der Regel erst dann gegeben, wenn zuvor eine (erfolglose) Abmahnung ausgesprochen wurde.
Im Übrigen sind die allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen wie etwa die Schriftform gemäß § 623 BGB einzuhalten.
Diese Checkliste soll dazu beitragen, im Vorfeld einer verhaltensbedingten Kündigung die relevanten Informationen zusammenzutragen und eine Übersicht über die rechtliche Durchführbarkeit der Maßnahme zu verschaffen und diese zu dokumentieren.
Checkliste ordentliche Kündigung / verhaltensbedingt
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1. Persönliche Daten[1] | |
Name | |
Alter | |
Betriebszugehörigkeit seit | |
Fam. Stand Ehegatte berufstätig? |
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Unterhaltspflichtige Kinder | |
Ausgeübte Tätigkeit | |
Abteilung | |
Arbeitsvertrag vom | |
Tarifbindung |
2. Kündigungsbedingungen[2] | |
Gesetzliche Frist | |
Tarifliche Frist | |
Vertragliche Frist | |
Kündigung möglich zum | |
mit | Wochen/Monaten |
Kündigungszugang spätestens am | |
Schriftform |
3. Kündigungshindernisse[3] | |
Schwerbehinderung | |
Mutterschutz | |
Elternzeit | |
Auszubildender | |
Betriebsratsmitglied | |
Andere Hindernisse |
4. Vorausgegangene Abmahnungen[4] | |
Wann zuletzt abgemahnt | |
schriftlich/mündlich | |
Nachweisbar durch | |
Abgemahntes Verhalten | |
Zeitpunkt(e) | |
Betroffener Vertragsbereich
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5. Kündigungsgründe[5] | |
Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (konkreter Vorfall: Zeit, Ort, Hergang, beteiligte Personen) | |
Nachweis der Pflichtverletzung (Zeiterfassung, Kamera, Zeugen, Schriftstücke) | |
Schaden eingetreten? | |
Anhörung des Arbeitnehmers, evtl. Rechtfertigung/Entschuldigung | |
Einschlägiger Wiederholungsfall | |
Letzte Abmahnung am | |
Verhaltensänderung | |
Änderungskündigung | |
Versetzung | |
Interessenabwägung |
6. Betriebsrat[6] | |
Mitteilung der Kündigungsabsicht am | |
Ablauf der Anhörungsfrist am | |
Ergebnis |
7. Kündigung[7] | |
Schreiben vom | |
Zugestellt durch am | |
Ablauf der Klagefrist | |
Sonstiges |
8. Zu beachten:[8] | |
Wettbewerbsverbot | |
Arbeitsmittel/Unterlagen | |
Dienstfahrzeug | |
Darlehen/Vorschüsse | |
Sonst. Zahlungsansprüche | |
Resturlaub | |
Freistellung möglich/sinnvoll | |
Abfindung | |
Hinweis des Arbeitnehmers auf frühzeitige Meldung bei Agentur für Arbeit[9] | |
Sonstiges |
- Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Zudem muss die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung unterrichtet und angehört werden. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist eine Kündigung ohne deren Beteiligung ist unwirksam.
- Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche o...
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