ArbG Hagen, Urteil v. 6.3.2018, 5 Ca 1902/17

Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters oder diesem Gleichgestellten muss die Schwerbehindertenvertretung bereits vor der Einholung der Zustimmung durch das Integrationsamt beteiligt werden.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ging es um eine betriebsbedingte ordentliche Änderungskündigung eines Schwerbehinderten. Aufgrund der hierfür notwendigen Zustimmung des Integrationsamts wurde dort zunächst die Zustimmung zur beabsichtigten Änderungskündigung beantragt; erst danach wurde die Schwerbehindertenvertretung angehört und um Stellungnahme gebeten. Der gekündigte Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung unter anderem mit dem Argument, dass alleine schon wegen der verspäteten Anhörung der Schwerbehindertenvertretung die Kündigung unwirksam sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das Gericht führte aus, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung anzuhören und ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Zudem wurde aufgrund einer Änderung des SGB IX seit dem 1.1.2017 als zusätzliches Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen auch die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung eingeführt; hiernach ist nun eine Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen unwirksam, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht; Gleiches gilt bei einer fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

Nach Auffassung des Gerichts war vorliegend die Anhörung fehlerhaft, weil sie nicht rechtzeitig erfolgt war; denn die Schwerbehindertenvertretung hätte bereits vor der Einholung der Zustimmung durch das Integrationsamt beteiligt werden müssen.

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