LAG Köln, Urteil v. 6.9.2018, 6 Sa 64/18

Viele Einzelverstöße, die jeweils allein eine Kündigung nicht rechtfertigen, können ohne Abmahnung nicht zu einem Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß summiert werden, dass eine Abmahnung entbehrlich ist.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Servicedienstleistungsunternehmen, beschäftigt. Es war Vertrauensarbeitszeit vereinbart, sodass für den Kläger keine festen Arbeitszeiten bestanden. Jedoch häuften sich bei ihm verschiedene arbeitsrechtliche Pflichtverstöße, wie u. a. das Ignorieren von Anweisungen und das Nachgehen einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung. Zudem sagte er ein Meeting mit unter anderem der Teamleiterin erst eine Minute vor dessen Beginn krankheitsbedingt ab.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Sie begründete dies damit, dass in der Gesamtschau durch die einzelnen kleineren Pflichtverletzungen eine Situation entstehe, in der es ihr nicht mehr zumutbar sei, weiter mit dem Kläger zu arbeiten.

Der Kläger erhob gegen die Kündigung Klage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam sei; denn für eine fristlose Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund und auch eine ordentliche Kündigung sei mangels sozialer Rechtfertigung unverhältnismäßig.

Das Gericht führte hierzu aus, dass sich viele Einzelverstöße, die jeweils allein eine Kündigung nicht rechtfertigen können, nicht ohne Abmahnung zu einem Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß summierten, dass eine Abmahnung entbehrlich werden könnte; denn durch die Dokumentationsfunktion der Abmahnung solle dem Arbeitnehmer gerade signalisiert werden, dass es so wie bisher nicht weitergehen könne. Komme jedoch dieses Signal nicht vom Arbeitgeber, dann könne dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, er hätte bei dem Pflichtverstoß Nummer 1+X wissen müssen, dass nunmehr auch ohne vorherige Abmahnung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.

Im vorliegenden Fall lagen deshalb auch keine Gründe vor, die gem. §§ 910 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen konnten.

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