BAG, Urteil v. 26.4.2018, 3 AZR 586/16

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

Sachverhalt

Der Kläger und die beklagte Arbeitgeberin schlossen im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung, wonach die Arbeitgeberin verpflichtet war, jährlich ca. 1.000 EUR in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruhte seit 2009. Aufgrund einer finanziellen Notlage verlangte diese nun von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags.

Die Entscheidung

Das Gericht urteilte, dass der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung habe; denn Sinn und Zweck der im Betriebsrentengesetz geregelten Entgeltumwandlung sei es, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Hiermit sei es jedoch nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung zu kündigen, damit der versicherte Arbeitnehmer das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden verwenden könne.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge